Gebäudehaftung

Neben den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hat der Gesetzgeber für Gebäude als eine Gefahrenquelle, die den Schutz der Allgemeinheit erfordert, in den §§ 836 – 838 BGB spezielle Regelungen getroffen.

§ 836 Haftung des Grundstücksbesitzers
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit
    einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung 
    von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der
    Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine 
    Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern 
    der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter 
    Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, 
    dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 
    Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke 
    der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt 
    beobachtet hat.
(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden 
    verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb 
    eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es 
    sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr 
    erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer 
    Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte 
    abwenden können.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer

Erfasst sind

Dieser letzte Fall ist auch der für die Praxis bedeutendste, da hiervon u.a. Schäden durch herabfallende Ziegel erfasst sind. Voraussetzung der Haftung nach § 836 BGB ist, dass der Schaden ursächlich auf fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung zurückzuführen sein muss und dass er durch die bewegend wirkende Kraft des Einsturzes oder der Ablösung verursacht wurde.

Beispiel:

Nicht dagegen erfasst sind mittelbare Schäden (hier gilt dann § 823 BGB).

Beispiel:

Haftender aus vermutetem Verschulden ist der Eigenbesitzer des Gebäudes oder des Werkes. Dies ist derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache mit dem Willen ausübt, sie wie eine ihm gehörige zu beherrschen, also in der Regel der Eigentümer. Zum anderen kann dies aber auch ein Mieter / Pächter sein, der auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet mit dem Hintergrund dieses bei Ende des Miet-/ Pachtvertrages wieder zu entfernen, wie z.B. ein Geräteschuppen, Gartenhaus.

Dem Eigenbesitzer für ein Jahr gleichgestellt ist der frühere Besitzer, um auch für die Zeit von Renovierungsarbeiten nach einem Besitzwechsel eine verantwortliche Haftungsperson zu haben. Außerdem haftet nach § 837 BGB der Gebäudebesitzer an Stelle des Eigenbesitzers und nach § 838 BGB der Gebäudeunterhaltspflichtige neben dem Besitzer.

Der Haftende kann sich entlasten, wenn er nachweist, dass er die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Bei o.a. Beispielsfällen wird die Ursächlichkeit mangelhafter Unterhaltung des Daches unterstellt, da ein baulich einwandfreies Dach Stürme mindestens bis Windstärke 10 schadlos übersteht. Zu seiner Entlastung muss der Hausbesitzer entweder nachweisen, dass er sein Dach regelmäßig mindestens einmal jährlich durch einen Fachbetrieb hat kontrollieren lassen oder dass ein so heftiger Sturm gewütet hat, der in der Nachbarschaft auch neue Dächer abgedeckt hat. Wenn der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft vertraglich für die Instandhaltung verantwortlich ist, haftet er für die Kontrolle des Gebäudes neben dem Besitzer.