Volle Geschäftsfähigkeit liegt vor, wenn eine Person das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht geisteskrank ist.
Geschäftsunfähig sind Personen, die noch keine sieben Jahre alt sind oder geisteskrank (§ 104 BGB).
Minderjährige zwischen Alter 7 und 18 sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können im Rahmen des "Taschengeldparagrafen" (§ 110 BGB) Geschäfte rechtswirksam durchführen, wenn sie aus eigenen, zu diesem Zweck überlassenen Mitteln bestritten werden. Alle anderen Geschäfte sind schwebend unwirksam, bedürfen also der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB).
Bei Versicherungsverträgen mit fortdauernder Leistung (z.B. Lebensversicherung) ist bei Minderjährigen eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, wenn das Vertragsverhältnis mehr als ein Jahr über den 18. Geburtstag hinaus fortgesetzt werden soll (§§ 1643 Abs. 1 und 1822 Abs. 5 BGB). Alternativ muss der Minderjährige nach Eintritt der Volljährigkeit noch einmal ausdrücklich nach seinem Einverständnis mit der Fortsetzung gefragt werden.
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...