Arbeitsunfälle, Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten sind durch die gesetzliche Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft versichert.
In der privaten Unfallversicherung hingegen können darüber hinaus auch vor allem die Freizeitunfälle mitversichert und eine 24-Stunden-Rundumdeckung versichert werden.
Die gesetzliche Unfallversicherung leistet für Unfälle, die bei einer versicherten Tätigkeit geschehen und zu einer dauernden Körperschädigung geführt haben.
Die private Unfallversicherung leistet für Unfälle, die den Unfalltatbestand erfüllen und ebenfalls zu einer bleibenden Körperschädigung führten.
Die Leistungshöhe der Invaliditätsrente bemisst sich in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem zuletzt erzielten Arbeitsverdienst. Die Vollrente beträgt dabei maximal zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes.
In der privaten Unfallversicherung wird die Leistungshöhe anhand der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit mit Hilfe der Gliedertaxwerte festgestellt.
Die gesetzliche Unfallversicherung leistet nur bei Schädigungen ab 20 Prozent Invaliditätsgrad.
Die private Unfallversicherung sieht eine solche Einschränkung i. d. R. nicht vor und leistet bereits ab 1 Prozent.
Während die gesetzliche Unfallversicherung bei Tod und Vollinvalidität Rentenzahlungen bereitstellt, erfolgt in der privaten Unfallversicherung grundsätzlich die reine Kapitalzahlung. Dabei kann einzelvertraglich, insbesondere bei Gruppen-Unfallversicherungen, auch Kapitalzahlung über das 65. Lebensjahr hinaus, beispielsweise bis zum 70. oder 75. Lebensjahr vorgesehen werden. Danach werden nur noch Rentenzahlungen erbracht.
Die gesetzliche Unfallversicherung gilt für das gesamte Bundesgebiet, "kraft Ausstrahlung" aber auch für berufliche Tätigkeiten bei Auslandsreisen bzw. bei Entsendungen ins Ausland.
Der privat Unfallversicherte genießt auf der ganzen Welt entsprechenden Versicherungsschutz.
Der Leistungsumfang der gesetzlichen Unfallversicherung ist in der Regel breiter gefächert und dient eher dem Anspruch einer Rehabilitation und Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Als Leistungsarten erfasst sind die Heilbehandlung an sich, Berufshilfe, Verletztengeld, Übergangsgelder sowie weitere Leistungen zur Heilbehandlung oder Berufshilfe wie Ausbildungszuschüsse, Reisekostenübernahme, Familienheimfahrten, Lernmittel bei Umschulungsmaßnahmen, Verletztenrenten sowie Witwen- und Waisenrenten.
In der privaten Unfallversicherung sind die unter Ziffern 5 und 6 dargestellten Leistungsarten zu unterscheiden. Sie können bedarfsorientiert gegen einen jeweiligen Einzelbeitrag mitversichert werden oder nicht. Allerdings sollte der Schwerpunkt der Leistungen stets ausschließlich auf den Invaliditätsversicherungsschutz gelegt werden.
Die Leistungen der privaten Unfallversicherung werden nicht auf etwaige Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder aufgrund von Haftpflichtansprüchen angerechnet.
Hinweis:
Bei der Entscheidung der Absicherung durch eine private Unfallversicherung sollte das unter Umständen sehr viel gravierendere Risiko der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit geprüft werden. Die Unfallversicherung kann dies nicht leisten, da i. d. R. Krankheiten nicht mitversichert werden können.