Zum 1.1.2001 wurde für alle Neurentner die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente faktisch abgeschafft. Das bedeutet, dass der erlernte Beruf beim gesetzlichen Invaliditätsschutz keine Rolle mehr spielt.
Heißt: Kann der Versicherte mindestens 6 Stunden pro Tag irgendeine andere Tätigkeit ausüben, bekommt er gar keine Erwerbsminderungsrente.
Übrigens: Es ist aus Sicht der Rentenkasse „für die andere Tätigkeit“ ganz gleich, ob
a) freie Stellen am Arbeitsmarkt vorhanden sind und
b) ob der „angeschlagene“ Arbeitnehmer diesen Arbeitsplatz bekommt.
Konsequenz: auch hoch qualifizierte Arbeitnehmer können, wenn sie noch in einem anderen Beruf erwerbsfähig sind, auf einfachste Tätigkeiten „verwiesen“ werden und erhalten bei Berufsunfähigkeit keine Rente mehr aus der gesetzlichen Rentenkasse.
VERTRAUENSSCHUTZ FÜR ÄLTERE Weniger Sorgen müssen sich all diejenigen machen, die bereits eine Berufs- oder Erwerbsminderungsrente nach „altem Recht“ bezogen haben. Sie bekommen auch weiterhin die Rente in ihrer ursprünglichen Rentenhöhe weiter ausbezahlt. Auch alle vor dem 2.1.1961 Geborenen haben Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente wegen BU. Diese ist allerdings um rund 25% niedriger, als die „alte“ BU-Rente.
Immer weniger Menschen haben somit Anspruch auf die gesetzliche Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente, gleichzeitig fällt sie erheblich geringer aus als vor der Reform.
Die Rente richtet sich nach der verbleibenden Leistungsfähigkeit:
Abbildung 4: Leistungsbedingungen bei Erwerbsminderung
Quellenhinweis:: Wir bedanken uns für die Unterstützung der SMARTcompagnie GmbH, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.smartcompagnie.de (Stand des Originaltextes 03.2006).