Außerdem muss sich der Anspruch des Geschädigten aus gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts ergeben. Darunter fallen alle Anspruchsgrundlagen des Zivilrechts aus Gesetzen oder Rechtsnormen, also z.B. aus dem Deliktsrecht des BGB, aus ProdHG, WHG, UmweltHG. Zivilrechtlich / privatrechtlich sind Anspruchsgrundlagen immer dann, wenn diese das Verhältnis von Anspruchsteller und –gegner auf der Gleichordnungsstufe regeln.
Daraus folgt, dass vertragliche Ansprüche, die über die gesetzlichen Grundlagen hinausgehen, nicht Gegenstand der AHB sind.
Ebenso ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Ansprüche, also Ansprüche, die auf hoheitlicher Gewalt beruhen (z.B. nach Strafrecht, Steuerrecht, Polizei- und Ordnungsrecht), also keine Gleichordnungsstufe haben.
Der Regressanspruch der SVT nach § 110 SGB VII zählt nicht als öffentlich-rechtlicher Anspruch als vom Geschädigten übergegangener Anspruch, sondern ist ein eigener nach privat-rechtlichen Grundlagen gewährter Anspruch.
Weiterhin muss es sich um Schadensersatzansprüche handeln, also Ansprüche nach denen ein geschädigter Dritter vom Schadenverursacher Ersatz für erlittene Einbußen verlangen kann. In der Hauptsache sind dies die Tatbestände der deliktischen Haftung gem. §§ 823 ff BGB (s. Haftungsteil).
Beispiele:
Dies bedeutet gleichzeitig, dass Vertragserfüllungsansprüche (auch die gesetzlich geregelten), nebst Erfüllungssurrogaten - daraus folgenden Schäden (z.B. Nutzungs-, Verdienstausfall) - und Mangelbeseitigungs- / Gewährleistungsansprüchen schon nicht vom Versicherungsschutz erfasst sind, was noch durch Ziff. 1.2 AHB klargestellt wird (vgl. hierzu auch Ausschlüsse der Ziff. 7.3 + 7.8 AHB).
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen
Davon erfasst sind vor allem Ansprüche aus dem Kaufrecht (z.B. Übergabe der Kaufsache, Neulieferung) und dem Werkvertragsrecht (z.B. Herstellung, Nachbesserung).
Ausschlaggebend zur Abgrenzung des nicht versicherten Erfüllungs-/Gewährleistungsbereichs zum versicherten Bereich z.B. der Mangelfolgeschäden, ist der Umfang und die Kenntnis des geschuldeten Auftragsgegenstandes des VN.
Vertragserfüllungsansprüche liegen allein im unternehmerischen Risiko des VN, da nur er weiß, ob und wie er die vertraglich eingegangene Verpflichtung erfüllen kann und werden daher vom VR als unversicherbar angesehen.
Beispiele:
Keine Deckung, da der Neuanstrich die Erfüllung des Vertrages bedeutet. Dies gilt auch dann, wenn der VN einen Subunternehmer mit dem Auftrag betraut hätte.
Von der Deckung erfasst sind aber die aus der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten folgenden Schäden (vgl. § 280 BGB) sowie grds. die Folgeschäden aus der Vertragserfüllung, sog. Mangelfolgeschäden (vgl. Ausschluss Tätigkeits-/Bearbeitungsschäden).
Beispiel:
Zur Erfassung des unversicherbaren Erfüllungsbereichs des VN auch für den gängigen mehrstufigen Warenabsatz ist ein ausdrücklicher Ausschlusstatbestand in Ziff. 7.8 AHB normiert (vgl. dortige Erläuterungen). Damit ist sichergestellt, dass grundsätzlich keine Deckung besteht für