Zur Aufrechterhaltung einer funktionierenden menschlichen Gesellschaft bedarf es Regeln. Von besonderer Bedeutung hierbei sind Regelungen zum Ausgleich von während des Zusammenlebens auftretenden Schäden, den Haftungsregeln.
Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Jahre 1900 hat der Gesetzgeber den bis heute wichtigsten und umfassendsten Teil der Rechte und Pflichten des Geschädigten und des Schädigers juristisch festgelegt. Die dortige Definition der „unerlaubten Handlung“ und der daraus folgenden Schadenersatzverpflichtung ist nach wie vor die wesentliche Grundlage des Haftpflichtrechts (Schadenersatzrechts). Jedem ist bekannt, dass er bei Vornahme unerlaubter Handlungen die Folgen daraus tragen muss.
Doch seit 1900 gab und gibt es zahlreiche technische und wirtschaftliche Entwicklungen, die zu neuen Gefährdungspotentialen der Allgemeinheit und des Einzelnen führten, worauf der Gesetzgeber und die Rechtsprechung reagieren mussten. Beispiele hierfür sind vor allem die Einführung des Straßenverkehrsgesetz (STVG), des Wasserhaushaltsgesetz (WHG), des Arzneimittelgesetz (AMG) und des Produkthaftungsgesetz (ProdHG). Durch stetige Fortentwicklungen bleibt diese Notwendigkeit bestehen und wird mittlerweile verstärkt auch europaweit vorgenommen.
Das beste Haftpflichtrecht verfehlt jedoch seine Wirkung, wenn der Schädiger zwar zur Wiedergutmachung und Schadenersatz verpflichtet ist, aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, dem Geschädigten Ersatz zu leisten. Zur Beseitigung dieser Diskrepanz dient unter anderem auch die Haftpflichtversicherung, die für als vom Gesetzgeber als besonders gefährlich erachtete Bereiche als Pflichtversicherung ausgestaltet ist. Bekanntestes Beispiel ist die Kfz-Haftpflichtversicherung, die einen eigenen Anwendungsbereich neben der hier nachfolgend erörterten Allgemeinen Haftpflichtversicherung hat. Gleiches gilt für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in deren Bereich ebenfalls Pflichtversicherungen zumindest für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Notare, Rechtanwälte, Steuerberater) zu finden sind.
Im Bereich der Allgemeinen Haftpflichtversicherung gilt dies ebenfalls nur für bestimmte Betriebsarten (z.B. Arzneimittelhersteller, Bewachungsunternehmen, Schausteller) sowie für Jäger und auch zunehmend für Hundehalter (je nach Bundesland) vorhanden.
Für die Masse der Haftungsrisiken aus dem betrieblichen/ beruflichen oder dem privaten Lebensbereich bleibt es jedoch dem Einzelnen vorbehalten ob er eine Haftpflichtversicherung abschließt oder nicht.
Die Haftpflichtversicherung dient dem Schutz des Schädigers und des Geschädigten zugleich. Sie sichert auf der einen Seite das vorhandene Vermögen und den zukünftigen Ertrag des Schädigers durch die Übernahme der Prüfung der Ansprüche des Geschädigten nebst der Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie der Befriedigung berechtigter Ansprüche.
Das heißt nicht nur die Geldleistung der Anspruchsbefriedigung ist von bedeutendem Wert, sondern auch die von der Versicherung übernommenen sonstigen Dienstleistungen. Die Haftpflichtversicherung gibt das Gefühl der Sicherheit und vermeidet im Schadenfall Ärger, Aufregung und Zeitverlust. Der Versicherte kann den Fall einfach an seinen Versicherer abgeben, dieser führt für ihn die objektive Prüfung der Berechtigung der Ansprüche durch und übernimmt die Folgen daraus. Der Geschädigte wiederum hat die Garantie, dass er die ihm zustehende Schadenersatzleistung tatsächlich auch erhält und das, ohne mit dem Schädiger unmittelbar verhandeln zu müssen und gegebenenfalls auf seinem Schaden sitzen zu bleiben.