Härteklausel

Bei der sog. Härteklausel handelt es sich um eine in Einzelfällen von Versicherern zugestandene Modifizierung der Belegschaftshabeklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung. Danach leistet der Versicherer für einen Schaden aus Abhandenkommen, Beschädigung oder Vernichtung von Sachen der Betriebsangehörigen auch dann, wenn der Versicherungsnehmer für diesen Schaden nicht haftet, er die Ersatzleistung durch den Versicherer aber zur Vermeidung einer unbilligen Härte befürwortet. Ein Verschulden des Geschädigten wird in derartigen Fällen aber berücksichtigt.


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