Haftpflicht für Software-Unternehmen

Zusatzbedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für die Nutzer von Internet-Technologien

Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)

Musterbedingungen des GDV(Stand: Juni 2004)


1. Vertragsgrundlagen Grundlagen des Versicherungsschutzes sind

Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte versicherte Risiko besteht ausschließlich über diesen Zusatzbaustein.


2. Versichertes Risiko

Versichert ist, falls auf dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich vereinbart - insoweit abweichend von Ziff. 7.7, 7.15 und 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

2.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

2.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen

2.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziff. 2.1 bis 2.3 gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 und 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang der Kündigung wirksam.

2.4 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;

2.5 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche.

Für Ziff. 2.4 und 2.5 gilt: In Erweiterung von Ziff. 1.1 AHB ersetzt der Versicherer

Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziff. 25.6 AHB wird hingewiesen.


3. Mitversicherte Personen

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht

Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


4. Versicherungssumme / Sublimit / Serienschaden / Anrechnung von Kosten

4.1 Im Rahmen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausgewiesene/-n Versicherungssumme/-n beträgt/betragen die Versicherungssumme/-n für diese Zusatzversicherung ...... EUR. Abweichend von Ziff. 6.2 AHB stellt/stellen diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

4.2 Innerhalb dieser Versicherungssumme/-n beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden i.S. der Ziff. 2.5 ....... EUR.

4.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.

4.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.


5. Auslandsschäden

Versicherungsschutz besteht - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.


6. Nicht versicherte Risiken

Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:


7. Ausschlüsse / Risikoabgrenzungen

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziff. 7 AHB Ansprüche

7.1 die im Zusammenhang stehen mit

7.2 wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

7.3 gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;

7.4 auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);

7.5 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.

7.6


Quellenhinweis:: Wir bedanken uns für die Unterstützung der SMARTcompagnie GmbH, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.smartcompagnie.de (Stand des Originaltextes April 2007).