Wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, haftet nach deutschem Recht unbegrenzt. Haftpflichtschäden gehören zu den Existenz bedrohenden Risiken. Unabhängig hiervon entspricht es auch der Verantwortung, die man anderen Menschen gegenüber hat, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Kinder bis zum 7. Lebensjahr sind nicht deliktfähig, d.h., sie können für einen Schaden nicht zur Rechenschaft gezogen werden. In der Kindertagespflege geht die Aufsichtspflicht in dem Moment auf das Aufsichtspersonal über, in dem diese das Kind übernimmt. Somit wird das Aufsichtspersonal gegebenenfalls für den durch das Kind angerichteten Schaden zur Rechenschaft gezogen und muss dafür eintreten.
Es ist aber auch denkbar, dass das Kind selbst einen Schaden erleidet, der nicht nur eine Forderung nach Schmerzensgeld nach sich ziehen kann, sondern möglicherweise auch eine lebenslange Rentenzahlung - nur weil man für einen Moment lang nicht aufgepasst hat.
Bei einer bereits bestehenden privaten Haftpflichtversicherung sollte geprüft werden, ob das „Tagesmutterrisiko" mit versichert ist.
Außerdem sollte geklärt werden, ob auch die entgeltliche Tätigkeit als Tagesmutter mit versichert ist. Die Aufwandsentschädigung ist für die Versicherungsunternehmen ein Einkommen und dann gilt die Tätigkeit häufig wiederum als nicht mit versichert.
Sollten das Kind oder die Kinder nicht zu hause bei der Tagesmutter, sondern bei den Eltern betreut werden, muss auch das mit der Versicherungsgesellschaft abgeklärt werden. Die „Tagesmuttertätigkeit“ außerhalb der eigenen Wohnung ist überwiegend nicht mit versichert!
Eine „Berufs-Haftpflichtversicherung“ ist nur in ganz wenigen Ausnahmefällen erforderlich.
Dann sollte man um die Aufhebung des Vertrages bitten, denn dann kann die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsbedarf nicht erfüllen.
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Wir bedanken uns bei dem Verband der Fairsicherungsmakler®, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte.