Mehrere Täter einer unerlaubten Handlung, die nebeneinander für den Schaden verantwortlich sind, haften im Außenverhältnis dem Geschädigten nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Das bedeutet gem. § 421 BGB, dass der Geschädigte grundsätzlich die freie Auswahl dahingehend hat, von welchem der Verantwortlichen er seinen Schaden ersetzt bekommen möchte. Insgesamt kann er natürlich nur einmal seinen Schadenersatz verlangen.
§ 840 BGB findet grundsätzlich auf alle zivilrechtlichen Haftungstatbestände Anwendung, gleich ob sie auf dem Erfordernis eines Verschuldens beruhen oder nicht.
Nach § 426 BGB sind die einzelnen Gesamtschuldner untereinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit sich aus anderen Regelungen nichts anderes ergibt. Die Möglichkeit der Regressnahme richtet sich nach § 426 BGB.
Verantwortlichkeit von Beteiligten nach § 830 BGB
§ 830 BGB sieht eine gesamtschuldnerische Haftung für die Beteiligung mehrerer an der Begehung einer unerlaubten Handlung vor, ohne dass festgestellt sein müsste, dass gerade der in Anspruch Genommene den Schaden verursacht hat. Es handelt sich bei § 830 BGB um eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Schadenersatzansprüche Dritter.
§ 830 BGB behandelt die Fälle der gemeinschaftlichen Begehung, der Anstiftung, der Beihilfe und der Beteiligung. Insbesondere für Umweltschadenfälle ist die letzte Alternative bedeutend.
Voraussetzung ist zum einen, dass bei jedem Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten nebeneinander gegeben ist, ohne dass ihnen jedoch ein konkreter Ursachenzusammenhang zum Schaden nachgewiesen werden kann. Außerdem muss die Rechtsgutverletzung mit Sicherheit entweder durch den einen oder den anderen Beteiligten, möglicherweise auch durch alle Beteiligten verursacht worden sein und ein sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang vorliegen. Weiterhin darf nicht feststellbar sein, welcher der Beteiligten die Rechtsgutsverletzung tatsächlich, zumindest auch zum Teil, verursacht hat.
Beispiel:
Der Umfang der Ersatzpflicht jedes Einzelnen erstreckt sich gem. §§ 830 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 840 Abs. 1 BGB auf den gesamten Schaden. Derjenige, der vom Geschädigten zur Ersatzleistung herangezogen wird, hat einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Beteiligten gem. §§ 426, 840 Abs. 2 u. 3, 841 BGB.