Haftungsausschlüsse (Prod HG)

werden in § 1 Abs. 2 ProdHG normiert und gelten jeweils für den Fall, dass

§ 1 Abs. 3 ProdHG gibt darüber hinaus für den Zulieferer zwei weitere Möglichkeiten des Haftungsausschlusses. Zum einen haftet er nicht, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Endprodukts bedingt ist; zum anderen auch nicht, wenn er auf Anleitungen des Herstellers beruht.