Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zur einheitlichen Leistung “Grundsicherung für Arbeitssuchende“ (“Arbeitslosengeld II“, kurz ALG II/Hartz IV) zusammengeführt. Sie wird auf der Grundlage des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) erbracht.
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist auf erwerbsfähige Hilfebedürftige und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ausgerichtet. Leistungen erhalten Personen, die zwischen 15 und 65. Jahren, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
In den von der Bundesagentur für Arbeit versandten Anträgen auf ALG II wird wegen der so genannten Bedürftigkeitsprüfung auch nach Lebensversicherungen gefragt, um diese gegebenenfalls gegenzurechnen.
Da es sich bei ALG II um eine nachrangige bedürftigkeitsabhängige Leistung aus Steuermitteln handelt, ist zunächst zu prüfen, ob sich der Hilfebedürftige aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen selbst sichern kann. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung sind unabhängig vom gewählten Durchführungsweg und der Finanzierungsart (arbeitgeberfinanziert oder Entgeltumwandlung) im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung beim ALG II grundsätzlich als nicht verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs.1 SGB II zu qualifizieren. Dies deshalb, weil betriebliche Altersversorgung kein frei verwertbares, jederzeit verfügbares Vermögen darstellt. Es fließt dem Versorgungsberechtigten üblicherweise erst mit dem Eintritt eines Versorgungsfalls/Erreichen der vertraglichen Altersgrenze zu. Somit sind betriebliche Versorgungsanwartschaften bereits dem Grunde nach nicht anrechenbar. Sie fallen auch nicht unter die besonderen Freibeträge des § 12 SGB II.
§ 12 SGB II enthält für private Lebensversicherungen/Altersversorgungsverträge begrenzte Freibeträge, die vom Vermögen abzusetzen, das heißt nicht anrechenbar, sind. Voraussetzung ist, dass die Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich ausgeschlossen ist. Ein vertraglicher Verwertungsausschluss nach § 165 VVG kann frühestens ab dem 1. Januar 2005 wirksam vereinbart werden und muss spätestens mit Wirkung zu dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem der Hilfebedürftige das ALG II begehrt.
Ansprüche aus Riester-Verträgen sind ausdrücklich nach § 12 Abs.2 Nr.2 SGB II in Höhe des geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge geschützt.
In der Praxis wird teilweise zeitnah vor Antragstellung ein Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft vorgenommen, zum Beispiel auf das Kind des Versicherungsnehmers (bei Beibehaltung der versicherten Person). Hier besteht die Gefahr, dass Ersatzansprüche des Leistungsträgers gegenüber dem Hilfebedürftigen bzw. dessen Erben gemäß § 34 SGB II wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit entstehen. Entsprechendes könnte für (unentgeltliche) Verpfändungen oder Abtretungen der Ansprüche aus Versicherungsverträgen gelten. Im Antrag auf ALG II wird der Antragsteller nach entsprechenden Transaktionen ausdrücklich gefragt.
Wir bedanken uns für die Unterstützung der delta lloyd, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.deltalloyd.de (Stand des Originaltextes Dezember 2007).