Anders als bisher ist der Versicherer nur noch bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung ist der Versicherer zur Kürzung der Leistung berechtigt. Siehe auch
Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).