Herstellungs und Lieferungsklausel (HV)

Zusätzlich zum Erfüllungsausschlusstatbestand, der nur auf die Vertragspartner anwendbar ist und nicht auch sonstige geschädigte Dritte erfasst, bedarf es vor allem für kleine und schwer erkennbare Fehler an vom VN hergestellten oder gelieferten Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache einer besonderen Regelung, um Ersatzansprüche an der mangelhaften Sache auszuschließen.

Beispiel: