Wenn der VN einen Versicherungsfall zur Unfallversicherung anzeigt, muss der Versicherer ihn anschließend über vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen aufklären. Sonst kann sich der Versicherer nicht auf Fristversäumnisse berufen (§ 186 VVG).
Quellenhinweis:
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