Prozentsatz der Invalidität einer durch Unfall versehrten Person. Bei Verlust oder Funktionsuntüchtigkeit von Gliedmaßen und Sinnesorganen bestimmt er sich nach der Gliedertaxe, sonst nach ärztlicher Feststellung und beträgt maximal 100 Prozent. Der Invaliditätsgrad ist entscheidend für die Invaliditätsleistung einer Unfallversicherung.
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...