Inverkehrbringen von Sachen in Kenntnis derer Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit (HV)

Inverkehrbringen von Sachen in Kenntnis derer Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit sowie Erbringung entsprechender Arbeiten oder sonstiger Leistungen.

Dieser Ausschluss ergänzt Ziff. 7.1 und vermeidet, dass der VR in diesen Fällen dem VN dessen Kenntnis vom schädigenden Erfolg seiner Sachen oder Leistungen beweisen muss. Ausreichend ist der Nachweis der Kenntnis des VN von der Mangelhaftigkeit seiner Sachen oder Leistungen, also das bewusste Liefern gefährlicher Produkte, z.B. aus Gewinnstreben.

Beispiel: