Kündigung (AHB)

Die Möglichkeiten der Vertragsbeendigung durch Kündigung werden neben der ordentlichen Kündigung zum Vertragsende (vgl. Ziff. 16 AHB) in Ziff. 18 – 21 AHB geregelt,

Kündigung nach Voraussetzung
Beitragsangleichung
  • Beitragserhöhung aufgrund der Beitragsangleichung ohne Veränderung des Versicherungsumfangs
  • VN-Kündigung innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des VR mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte
Versicherungsfall

Schadensersatzzahlung des VR oder

  • gerichtliche Zustellung einer Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch an den VN.
  • Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
  • VN-Kündigung wird sofort nach ihrem Zugang beim VR wirksam. VN kann bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
  • VR-Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim VN wirksam.
Veräußerung versicherter Unternehmen
  • Kündigung durch VR dem Erwerber gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
  • Kündigung des Erwerbers dem VR gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode

Das Kündigungsrecht erlischt, wenn

  • VR es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Erwerber Kenntnis erlangt;
  • Erwerber es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften

VR kann bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften innerhalb einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der VR von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

Tabelle: Kündigungsmöglichkeiten