KFZ-Rückrufkostenversicherung

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Kfz-Teile-Zulieferer

Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)

Musterbedingungen des GDV (Stand: Juni 2004)


1. Gegenstand des Versicherungsschutzes

1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden i.S. von Ziff. 2.1 AHB 2004 (§ 1 Ziff. 3 AHB 2002), die dadurch entstehen, dass

zur Vermeidung von Personenschäden ein Rückruf von Kraftfahrzeugen i.S. von Ziff. 2 durchgeführt wurde und der Versicherungsnehmer hierfür in Anspruch genommen wird.

1.2 Erzeugnisse im Sinne dieser Bedingungen können sowohl vom Versicherungsnehmer hergestellte, gelieferte oder vertriebene Kfz-Teile, -Zubehör und -Einrichtungen als auch derartige Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.

1.3 Für Ansprüche wegen Personenschäden oder Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden i.S. von Ziff. 1.1 AHB 2004 (§ 1 Ziff. 1 AHB 2002) besteht im Rahmen dieses Vertrages kein Versicherungsschutz.


2. Versicherungsfall

Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. 1.1 AHB (§ 1 Ziff. 1 AHB 2002 und § 5 Ziff. 1 AHB 2002) – der während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgte Rückruf. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung

an Kraftfahrzeug-Halter, ihre Fahrzeuge in das Herstellerwerk, eine Vertragswerkstätte oder sonstige Werkstätte zu bringen, um sie auf die angegebenen Mängel prüfen und die ggf. festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchführen zu lassen. Als Rückruf gilt auch die nicht unmittelbar an Kraftfahrzeug-Halter gerichtete Benachrichtigung von Kraftfahrzeug-Händlern, Vertrags- oder sonstigen Werkstätten, die Kraftfahrzeuge auf die angegebenen Mängel zu überprüfen und diese ggf. zu beheben.


3. Umfang des Versicherungsschutzes

Versichert sind ausschließlich die Kosten Dritter für die nachfolgend aufgeführten Gefahrabwendungsmaßnahmen, soweit sie im Rahmen eines Rückrufs notwendig sind. Kann die Gefahr durch verschiedene vom Versicherungsschutz umfasste Gefahrabwendungsmaßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Gesamtkosten. Vom Versicherungsschutz umfasst sind die Kosten Dritter für

3.1 die Benachrichtigung der Kraftfahrzeug-Halter, der Kraftfahrzeug-Händler, der Vertrags- oder sonstigen Werkstätten, wozu auch die Kosten für Aufrufe über die Medien gehören;

3.2 die Überführung der Kraftfahrzeuge in Werkstätten oder das Herstellerwerk, falls dies wegen fehlender Verkehrssicherheit erforderlich ist;

3.3 die Überprüfung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, wobei die Überprüfung der Feststellung dienen muss, welche der Erzeugnisse mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft und bei welchen dieser Erzeugnisse die gem. Ziff. 3.4 bis 3.9 versicherten Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren und Aussortieren. Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse zzgl. der nach Ziff. 3.4 bis 3.9 gedeckten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind als die nach Ziff. 3.4 bis 3.9 gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach Ziff. 3.4 bis 3.9. In diesen Fällen oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Erzeugnisses möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Erzeugnisse mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.

3.4 eine ggf. erforderliche Zwischenlagerung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse und Kraftfahrzeuge während eines Zeitraums bis zu 3 Monaten;

3.5 den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d.h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Unter die versicherten Austauschkosten fallen auch Aufwendungen, die Dritten durch die Verarbeitung, Bearbeitung und Montage der mangelfreien Ersatzteile entstehen;

3.6 den Austausch mangelhafter Einzelteile von eingebauten Erzeugnissen, d.h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Einzelteile und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Einzelteile. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Einzelteile;

3.7 die Reparatur mangelhafter Erzeugnisse im eingebauten Zustand sowie Ersatz- bzw. Nachrüstmaßnahmen im eingebauten Zustand;

3.8 den Transport nach- oder neugelieferter mangelfreier Erzeugnisse i.S. von Ziff. 3.5 oder einzelner Ersatzteile i.S. von Ziff. 3.6 oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher Kosten für den Transport an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. Dritten zum Ort der Gefahrenabwehr geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort der Gefahrenabwehr, sind nur die Kosten des Direkttransports versichert;

3.9 die Beseitigung bzw. Vernichtung der ausgebauten Erzeugnisse, soweit die Gefahr nicht auf andere Weise zu beseitigen ist;

3.10 die Ablauf- und Erfolgskontrolle.


4. Versichertes Risiko

Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in der Risikobeschreibung gemäß Versicherungsschein aufgeführten, vom Versicherungsnehmer hergestellten, gelieferten oder vertriebenen Erzeugnisse, soweit es sich um an Kraftfahrzeug-Hersteller oder deren Zulieferer ausgelieferte, zum Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmte Erzeugnisse handelt.


5. Mitversicherte Personen

Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht

5.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft und

5.2 der übrigen Betriebsangehörigen aus ihrer Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.


6. Risikobegrenzungen / Ausschlüsse Nicht versichert sind Ansprüche

6.1 wegen Kosten durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren;

6.2 gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Versicherungsfall durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, Anordnungen oder Warnungen sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;

6.3 aus Rückrufen infolge behaupteter, angedrohter oder tatsächlicher mut- bzw. böswilliger Manipulation von Erzeugnissen;

6.4 aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen;

6.5 wegen anderer als der in Ziff. 3 genannten Kosten, insbesondere


7. Maßnahmen und Kosten im Vorfeld der Gefahrenabwehr (Vorfeldschäden) (fakultativ)

7.1 Die Kosten gem. Ziff. 3.3 bis 3.9 werden, ohne dass es eines Rückrufs bedarf, auch dann ersetzt, wenn die Erzeugnisse bereits ausgeliefert und in für Kraftfahrzeuge bestimmte Teile oder in noch nicht ausgelieferte Kraftfahrzeuge eingebaut wurden. Voraussetzung ist, dass bei einer Auslieferung der Kraftfahrzeuge ein Rückruf i.S. von Ziff. 2 erforderlich geworden wäre; im übrigen gilt Ziff. 1.1. Kann die Gefahr im Vorfeld durch verschiedene vom Versicherungsschutz umfasste Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Gesamtkosten.

7.2 Versicherungsfall ist in diesem Falle die während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgte innerbetriebliche Weisung

zur Überprüfung von Erzeugnissen des Versicherungsnehmers.

7.3 Die Risikobegrenzungen / Ausschlüsse gem. Ziff. 6 gelten entsprechend.


8. Aus- und Einbaukosten außerhalb der Gefahrenabwehr (fakultativ)

8.1 Abweichend von Ziff. 1.1 ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden i.S. von Ziff. 2.1 AHB 2004 (§ 1 Ziff. 3 AHB 2002) infolge der Mangelhaftigkeit von Kraftfahrzeugen oder Kfz-Teilen, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von Erzeugnissen (Kfz-Teile, -Zubehör und -Einrichtungen) entstanden sind. Versicherungsschutz besteht nur, soweit

Insoweit besteht auch Versicherungsschutz – abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB 2004 (§§ 1, 4 Ziff. I 1 und 4 Ziff. 6 Abs. 3 AHB) – für die auf Sachmängeln beruhenden Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

8.2 Versicherungsfall ist in diesem Falle die während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgte innerbetriebliche Weisung

zur Überprüfung von Erzeugnissen des Versicherungsnehmers.

8.3 Vom Versicherungsschutz umfasst sind ausschließlich Schadensersatzansprüche Dritter wegen

8.4 Für die Kosten gem. Ziff. 8.3 besteht – abweichend von Ziff. 1.1 und 1.2 AHB 2004 (§§ 1 Ziff. 1 und 4 Ziff. I 6 Abs. 3 AHB 2002) – auch dann Versicherungsschutz, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.

8.5 Die Risikobegrenzungen / Ausschlüsse gem. Ziff. 6 gelten entsprechend; Ziff. 6.4 gilt jedoch nicht für Vereinbarungen i.S. von Ziff. 8.1 Abs. 3. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert, Nicht versichert sind ferner


9. Versicherungssumme

Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall EUR ...... Die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt EUR ......


10. Serienschaden

Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle

gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste derartige Versicherungsfall eingetreten ist. Ziff. 6.3 AHB 2004 (§ 3 Ziff. III 2 Abs. 1 Satz 3 AHB 2002) wird gestrichen.


11. Selbstbehalt

Der Versicherungsnehmer hat sich bei jedem Versicherungsfall an den versicherten Kosten in Höhe von EUR ...... selbst zu beteiligen.


12. Zeitliche Begrenzung

Der Versicherungsschutz umfasst diejenigen während der Wirksamkeit der Versicherung eintretenden Versicherungsfälle, die innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach der Auslieferung des Erzeugnisses durch den Versicherungsnehmer eintreten. Für Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor In-Kraft-Treten dieses Versicherungsvertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.


13. Auslandsrisiken

13.1 Abweichend von Ziff. 7.9 AHB 2004 (§ 4 Ziff. I 3 AHB) bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf im Ausland vorkommende Versicherungsfälle durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen, oder wegen Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne daß der Versicherungsnehmer sie dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. Soweit der Versicherungsfall Erzeugnisse betrifft, die sich in den USA, US-Territorien oder in Kanada befinden, besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung.

13.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziff. 6.5 AHB 2004 (§ 3 Ziff. III 4 AHB) – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten i.S. des Abs. 1 sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

13.3 Bei im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen erfolgen die Leistungen des Versicherers in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


14. Vorsorgeversicherung

Die Bestimmungen der(-s) Ziff. 3.1 (3) AHB 2004 (§ 1 Ziff. II 2 c AHB 2002) und der(-s) Ziff. 4 AHB 2004 (§ 2 AHB 2002) finden keine Anwendung.


15. Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos

15.1 Der Versicherungsnehmer hat wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfanges (Ziff. 3.1 (2) AHB 2004 [§ 1 Ziff. 2 b) AHB 2002]) zwecks Vereinbarung neuer Prämien und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von Ziff. 13.1, 4.1 AHB 2004 (§§ 8 Ziff. II 1, 2 Ziff. 1 AHB 2002) – unverzüglich anzuzeigen.

15.2 Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in Ziff. 9 genannten Selbstbehalte in Versicherungsfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken in Zusammenhang stehen, auf EUR ......


16. Vertragsdauer

Dieser Vertrag ist für die Dauer von einem Jahr mit Wirkung ab dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn abgeschlossen. Die Unterlassung einer rechtswirksamen Kündigung bewirkt eine Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr. Die Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie der anderen Vertragspartei spätestens 3 Monate vor dem jeweiligen Ablauf des Vertrages schriftlich zugegangen ist.


Quellenhinweis:: Wir bedanken uns für die Unterstützung der SMARTcompagnie GmbH, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.smartcompagnie.de (Stand des Originaltextes April 2007).