Versicherer nutzen verschiedene Methoden für die Beitragskalkulation der BU.
Angewandt werden die so genannte
Üblicherweise basieren BU–Prämien auf der Durchschnittskalkulation. Das bedeutet, die Versicherungsprämie ist über die gesamte Beitragszahlungsdauer konstant.
Abbildung 18:Schematische Darstellung der Ø - Prämienkalkulation in der BU 570px
Genau so viel Risikoprämie zahlen, wie eigentlich auch benötigt wird - nicht mehr und nicht weniger - leistet hingegen die in der Versicherungsmathematik so genannte „technisch einjährige BU-Versicherung“.
So zahlen junge Menschen niedrige Prämien. Mit steigendem Alter nimmt dann die Prämie von Jahr zu Jahr entsprechend dem erhöhten BU-Risiko zu. Allein bei Wahl des Überschusssystems Sofortrabatt kann es zu Schwankungen zwischen der Brutto- und Nettoprämie kommen.
Abbildung 19:Schematische Darstellung des Prämienverlaufs einer technisch einjährigen BU-Versicherung 570px
Besonderheiten bei der BU-Absicherung sind bei den folgenden Berufsgruppen zu beachten.
Bei Selbstständigen schwankt naturgemäß das Einkommen häufig. Um festzustellen wie hoch ihre Berufsunfähigkeitsrente sein sollte (Versorgungslücke-Analyse), ist eine umfangreiche Finanz- und Vermögensanalyse mit einer Budgetrechnung empfehlenswert. In der Regel sind Selbständige gegenüber den BU-Anbietern verpflichtet einen Einkunftsnachweis über die letzten drei Jahre zu erbringen. Dieser ist Basis für die Festlegung eines Durchschnittseinkommens des Selbstständigen. Dieses dient als Richtgröße bei der Ermittlung der notwenigen Berufsunfähigkeitsvorsorge. Existenzgründer können i.d.R. zwischen 500 - 1.000 EUR an maximaler monatliche BU-Rente versichern.
Im Falle einer späteren BU-Leistungsbeurteilung beim Selbstständigen erfolgt diese unter Berücksichtigung der konkreten Betriebsführung und der Aufbau- und Ablaufplanung im Betrieb. Außerdem werden im Betrieb nach neuen Möglichkeiten einer Aufgabenverteilung nach Eintritt der BU gesucht.
So muss beschrieben werden, wie der Betrieb vor dem BU-Eintritt gemanagt wurde. Wichtig in diesem Zusammenhang: Wie viel und mit welchen Tätigkeiten hat der Kunde tatsächlich mitgearbeitet. Tätigkeitsfelder, welcher er auch nach seiner Beeinträchtigung ausüben kann, sind dem Versicherungsunternehmen zu melden.
Auch die Möglichkeit einer Betriebsumorganisation ist von Bedeutung, wenn diese auf Dauer keine Einkommensnachteile für den Selbstständigen bedeuten, die Rolle des Vorgesetzten bestehen bleibt und kein erheblicher Kapitaleinsatz für die Umsetzung der neuen Betriebsstruktur benötigt wird.
Bleibt der Vorgesetzte auch mit einer Neuorganisation seines Betriebs außer Stande mitzuarbeiten, liegt die Berufsunfähigkeit vor, sofern bedingungsgemäß auf die abstrakte Verweisung verzichtet wird. Anderenfalls würde sich jetzt das Prüfverfahren zur Verweisung anschließen.
Mit der Dienstunfähigkeits- oder Beamtenklausel (besondere Berufsklausel neben den Muster-bedingungen) wird – vereinfacht gesagt – die allgemeine Dienstunfähigkeit (nicht bestimmte), der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit gleichgestellt. Folge: Eine BU-Leistungsprüfung entfällt und der Versicherer „hängt“ sich mit seiner Entscheidung an.
Damit ist die Berufsklausel aus dem Blickwinkel des Kunden positiv zu bewerten. In der Praxis spielen diese Klauseln heute eine untergeordnete Rolle und zahlreiche Versicherer bieten sie nicht mehr an.
Schüler, Azubis und Studenten haben in der Regel folgende gemeinsame Eigenschaften:
Allesamt Eigenschaften, welche für ein Versichern der Berufsunfähigkeit von besonderer Wichtigkeit sind. Daher wird in der Praxis diesen Kunden oftmals eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit entsprechender Erwerbsunfähigkeitsklausel empfohlen. Damit ist – wie das Wort schon sagt – nicht der Beruf versichert. Vielmehr ist es die generelle Erwerbsunfähigkeit.
Oftmals bieten Versicherungsunternehmen die Möglichkeit nach abgeschlossener Berufsausbildung / (Zwischen-) Diplom auf die Versicherung auf die eigentliche Berufsunfähigkeit umzustellen. Diese erfolgt i.d.R. ohne erneute Gesundheitsprüfung, möglicherweise aber unter Zugrundelegung des „neuen“ (höheren) Eintrittsalters, was zu einer Beitragsanhebung führen würde. Allerdings steht dem ein entsprechend höherwertiger Versicherungsschutz gegenüber.
Quellenhinweis:: Wir bedanken uns für die Unterstützung der SMARTcompagnie GmbH, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.smartcompagnie.de (Stand des Originaltextes 03.2006).