Als beitragspflichtige Versorgungsbezüge gelten neben monatlichen Betriebsrenten auch nicht wiederkehrende Leistungen wie zum Beispiel einmalige Kapitalabfindungen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden sind.
Beitragspflichtige Kapitalabfindungen werden monatlich verteilt auf 10 Jahre und der Beitragsberechnung zugrunde gelegt (120 Monate).
Beispiel:
Das folgende Beispiel verdeutlicht die jetzt geschaffene weitgehende beitragsrechtliche Gleichbehandlung der unterschiedlichen Bezugsarten.
Herr A und Frau B sind Nachbarn und haben als Kollegen in der gleichen Firma gearbeitet. Herr A hat sich bei der Altersvorsorge, die der Betrieb angeboten hat, für eine monatliche Rentenzahlung (250 EUR) entschieden und Frau B hat die einmalige Kapitalauszahlung als Alternative gewählt (30.000 EUR). Beide gingen in Frührente.
Abbildung: Verbeitragung von Kapitalabfindungen in der GKV
Das Beispiel zeigt, dass durch die Neuregelung eine Angleichung der Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen entstanden ist. Es wäre auch nicht zu erklären, warum aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur deshalb keine Beiträge zu zahlen sein sollen, weil die Auszahlungsart eine andere ist.
Quellenhinweis:: Wir bedanken uns für die Unterstützung der SMARTcompagnie GmbH, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.smartcompagnie.de (Stand des Originaltextes 2006).