Ausschlüsse: Diese Ereignisse sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, zum Beispiel Streitigkeiten vor internationalen Gerichtshöfen.
Beitragsangleichung: Wenn im Vertrag vereinbart, kann sich der Beitrag während der Laufzeit erhöhen.
Bußgelder: muss der Kunde selbst aufbringen.
Erfolgsaussichten: Bevor der Versicherer das Kostenrisiko übernimmt, prüft er, ob der Rechtsstreit Chancen auf Erfolg hat.
Geltungsbereich: bezeichnet die Länder, in denen der Versicherungsschutz gilt. Verträge nach den Versicherungsbedingungen ARB 2000 haben weltweite Gültigkeit.
Risikoveränderung: Wenn sich das versicherte Risiko verändert, zum Beispiel das versicherte Auto verkauft wird oder sich der Kunde selbständig macht, muss dies der Versicherung gemeldet werden.
Versicherungssumme: Die Rechtsschutzversicherung trägt Kosten bis zu der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme.
Vorsätzliche Straftaten: In diesen Fällen, zum Beispiel bei Beleidigung, Diebstahl oder Betrug, gibt es keinen Versicherungsschutz.
Vorvertraglichkeit: Wenn sich der Anlass für den Rechtsstreit vor dem vertraglichen Beginn der Versicherung ereignet hat, wird kein Versicherungsschutz gewährt.
Wartezeit: Für die meisten Leistungsbausteine gilt eine Wartezeit von drei Monaten. Dies bedeutet, dass sich ein Streit frühestens drei Monate nach Versicherungsbeginn angebahnt haben darf. Wartezeiten können erlassen werden, wenn sich der neue Vertrag nahtlos an einen Vorvertrag anschließt. Die Risiken, für die Wartezeiterlass beantragt wird, müssen dabei bereits im Vorvertrag versichert gewesen sein. Als Vorvertrag kann auch die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft angesehen werden, wenn dabei auch Rechtsschutz für das Arbeitsrecht besteht (so z.B. bei DMB).
Siehe Rechtsschutzversicherung
Wir bedanken uns für die Unterstützung des „Informationszentrums der deutschen Versicherer ZUKUNFT klipp + klar“, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.klipp-und-klar.de (Stand des Originaltextes 10.2007).