Der Austritt von Wasser oder anderen wärmetragenden Flüssigkeiten, z.B. auch Kältemittel, ist im Rahmen der Leitungswasserversicherung entweder automatisch mitversichert (z.B. Abschnitt A § 3 Abs. 1 VGB 2008; Abschnitt A § 4 Abs. 1 VHB 2008, Abschnitt A § 1 AWB 2008)) oder in Ergänzung zu den AWB 87 durch die Klausel 5102 mitversicherbar.
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...