Der Rechtsschutzversicherer übernimmt bei gerichtlichen Auseinandersetzungen die Kosten eines Korrespondenzanwaltes, wenn der Gerichtsort mehr als 100 km Luftlinie vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt liegt. Damit kann die Vertretung vor Gericht von einem am Gerichtsort ansässigen Anwalt in Absprache mit dem örtlichen Anwalt des Versicherungsnehmers erfolgen (§ 5 Abs. 1a ARB 2000).
Bei Gerichts- und außergerichtlichen Verfahren im Ausland übernimmt der Rechtsschutzversicherer die Kosten eines Korrespondenzanwaltes am jeweiligen Gerichtssitz im Ausland, damit der Versicherungsnehmer mit einem deutschen Anwalt in seiner Muttersprache verhandeln kann (§ 5 Abs. 1b ARB 2000).
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...