Beamtinnen und Beamte, die gesetzlich versichert sind, können sich bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) oder bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern. Personen, die privat versichert sind, müssen privat versichert bleiben.
In der GKV wird der Beitrag nach dem Solidarprinzip erhoben, d. h. nach dem Einkommen. 14,9 % des monatlichen Bruttoeinkommens müssen als Krankenkassenbeitrag entrichtet werden.
Beamtinnen u. Beamte erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung. Die Beiträge für die GKV müssen für das gesamte Jahreseinkommen entrichtet werden, also auch für Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld).
Für Beamtinnen und Beamte zahlt die/der Arbeitgeber/in eine Beihilfe. Über die Beihilfe sind je nach Bundesland und Familienstand 50 % bis 80% des Rechnungsbetrages abgesichert und die Restkosten können bei einer PKV abgesichert werden. Die PKV bieten besondere Tarife für Beamtinnen und Beamte an.
Hier sind die Regelungen entsprechend den Bundesbeihilfevorschriften vermerkt. Mit Wirkung zum 14.02.2009 ist eine Neufassung der Bundesbeihilfevorschriften in Kraft getreten.
Ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind im Rahmen der Gebührenverzeichnisse für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ, GOZ) maximal bis zum Regelhöchstsatz (2,3facher Steigerungssatz) beihilfefähig. Auch Heilpraktikerleistungen sind bis zum Mindestsatz der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) bzw. maximal bis zum Regelhöchstsatz der GOÄ beihilfefähig, sofern die erbrachten Leistungen wissenschaftlich allgemein anerkannt sind. Eigenanteil analog der Praxisgebühr in der gesetzlichen Krankenkasse: Der Pauschalbetrag beträgt € 20,00 je Kalenderjahr je Beihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
Beihilfefähig sind Unterkunft und Verpflegung des allgemeinen oder besonderen Pflegesatzes bei stationärer Behandlung in einem Mehrbettzimmer einer inländischen Krankenanstalt, in der die Bundespflegesatzverordnung angewandt wird; ansonsten für Unterkunft und Verpflegung in der 3. Pflegeklasse. Bei Unterbringung in einer Privatklinik sind diese Kosten beihilfefähig, die auch in öffentlichen Einrichtungen anfallen würden.
Der Abzugsbetrag von den beihilfefähigen Aufwendungen bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus beträgt ab 01.01.2002 € 14,50.
Der Eigenanteil beträgt € 10,00 pro Tag für maximal 28 Tage je Kalenderjahr.
Beihilfefähig sind Arzneimittel (maximal beihilfefähig bis zu eventuell festgesetzten Festbeträgen), Verbandmittel und dgl., soweit diese bei ärztlichen oder zahnärztlichen Verrichtungen oder Verrichtungen einer Heilpraktikerin bzw. eines Heilpraktikers erbracht oder schriftlich verordnet wurden abzüglich eines Eigenanteils von 10 % der Kosten, mindestens € 5,00, maximal € 10,00.
Heilbehandlungen (soweit ärztlich verordnet) z. B. Bäder, Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen, logopädische Maßnahmen usw. sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig. Ab 01.01.2002 neue Höchstbeträge!
Beihilfefähig sind Hilfsmittel, zu denen auch Körperersatzstücke (einschließlich Perücken in gewissen Fällen), Kontrollgeräte sowie Apparate zur Selbstbehandlung rechnen, und zwar die Kosten für Anschaffung und Reparatur, z. T. im Rahmen bestimmter Höchstbeträge; Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel nur, soweit sie € 100,00 jährlich übersteigen. Aufwendungen und Batterien für Hörgeräte und Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen sind ausgeschlossen. Eigenanteil 10 % der Kosten, mindestens € 5,00, maximal € 10,00 soweit keine beihilfefähigen Höchstbeträge festgesetzt sind.
Brillengläser sind nur für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig! Begrenzt durch Höchstsätze!
Brillenfassungen sind nicht beihilfefähig!
Erstattungsfähig sind beihilfefähige Fahrt- und Transportkosten abzüglich eines Eigenanteils von € 13,00 je einfache Fahrt.
Beihilfefähig ist auch zahnprothetische Behandlung. Neben dem angemessenen Zahnarzthonorar sind 40 % der Material- und Laborkosten, Edelmetalle und Keramikverblendungen beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit für implantologische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen beim Zahnersatz wird vom Vorliegen bestimmter Indikationen abhängig gemacht. Überhaupt nicht beihilfefähig sind die Kosten für:
Seit dem 1.03.2001 werden Beihilfen auch für unterhälftig beschäftigten Beamten gewährt.
Die Beihilfevorschriften setzen für die Beihilfeberechtigung zwar laufende Bezüge /Dienst-, Anwärterbezüge o. ä. voraus. § 5 Elternzeitverordnung für Bundesbeamte stellt dagegen eine Sonderregelung dar. Er legt fest, dass Beihilfeberechtigte ihren eigenständigen Beihilfeanspruch und den Anspruch auf Beihilfe für berücksichtigungsfähige Angehörige in Anwendungen der Beihilfevorschriften auch während der Elternzeit behalten, in der sie kein Einkommen beziehen. Die Versicherungsfreiheit lt. § 6 SGB V und damit die private Restkostenversicherung bleiben unverändert erhalten.
Zudem erstattet der Dienstherr unter bestimmten Voraussetzungen während der Elternzeit Beiträge zur beihilfekonforme Kranken- und Pflegeversicherung der Beamten.
Grundvoraussetzung für eine Erstattung ist, dass die Dienst- und Anwärterbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versi-cherungspflichtgrenze in der GKV (gesetzlichen Krankenkasse) im Jahr 2009 = € 3.375,00 nicht überschreitet.
Während einer Beurlaubung entfällt der Beihilfeanspruch. Der Antrag auf Erhöhung des Versicherungsschutzes in der privaten Krankenversicherung muss in diesem Fall innerhalb von 6 Monaten, nach Wegfall des Beihilfeanspruchs, gestellt und nachgewiesen werden. Der Versicherer ist innerhalb dieser Frist verpflichtet die Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten durchzuführen.
Während des Sabbatjahres besteht der Beihilfeanspruch unverändert.
Privatpatienten erhalten keine Versichertenkarte mit der Möglichkeit der direkten Abwicklung zwischen Behandler und Versicherer, wie in der GKV. Die PKV-Unternehmen haben Versichertenkarten eingeführt, um den Verwaltungsaufwand in Arztpraxen zu verringern. Der Heilbehandler schickt eine Rechnung, die von dem Patienten bezahlt werden muss. Die Originalrechnung wird an die PKV zur Erstattung geschickt, die Beihilfestelle akzeptiert in der Regel die Zweitschriften. Für die Beihilfestelle ist ein spezielles Formular auszufüllen, der Beihilfeantrag. Die Rechnungen sind zu sammeln, bis ein Rechnungsbetrag in Höhe von € 200,00 erreicht ist. Sollte dieser innerhalb von 10 Monaten nicht erreicht sein, müssen tatsächlichen Rechnungen spätestens bis Ende des Jahres eingereicht werden!
Privat Krankenversicherte mit Beihilfeanspruch sollten sich darüber im Klaren sein, dass der/die Arbeitgeber/in die Rechnungen mit den Diagnosen erhält. Die Beihilfestelle hat also Kenntnis von sämtlichen Behandlungen und Therapien und den dazugehörigen Diagnosen.
Neuregelung WSG: Nachweispflicht des Kunden bei PKV-Übertritt
Bis zum Inkrafttreten des Wettbewerbsstärkungsgesetzes mussten nur Personen, die innerhalb der GKV gewechselt sind, eine Versicherungsbescheinigung ihrer neuen Krankenkasse bei der alten Krankenkasse einreichen. Wurde dies nicht gemacht, hat die alte Kasse keine Kündigung ausgesprochen.
NEU: Jetzt hat auch der PKV-Neukunde seiner alten Kasse eine Bestätigung einzureichen, die bescheinigt, dass er bei der PKV versichert ist. Die Kündigung in der GKV wird nur wirksam, wenn der Kunde innerhalb der Kündigungsfrist das Bestehen einer Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Innerhalb der Kündigungsfrist bedeutet dieses, dass bei fristgemäßer Kündigungserklärung der Nachweis bis zum Wirksamwerden der Kündigung nachgereicht werden kann.
Beispiel: Kündigung bei der GKV erfolgt im Juli zum 30.09.2009. Somit muss die Bestätigung bis 30.09.2009 bei der GKV eingereicht werden.
Eine besondere Regelung gilt jedoch für pflichtversicherte Mitglieder einer GKV. Durch die Statusänderung, d. h. Verbeamtung, besteht ein besonderes Kündigungsrecht. Die Kündigung kann sofort zum Zeitpunkt der Verbeamtung wirksam werden. Es empfiehlt sich generell, möglichst 6 Wochen vor Versicherungsbeginn einen Antrag bei einer privaten Krankenversicherung zu stellen, damit ein nahtloser Übertritt gewährleistet ist.
Sei dem 1.1.1995 sind alle Bundesbürger verpflichtet eine Pflegeversicherung abzuschließen. Es gilt der Grundsatz “Pflege folgt Kranken”, die Pflegepflichtversicherung (PPV) muss bei einem Wechsel von der GKV in die PKV ebenfalls bei dem PKV-Unternehmen abgesichert werden. Leistungsunterschiede bestehen nicht. Der Leistungsumfang in der privaten PPV entspricht genau dem Leistungsumfang der sozialen Pflegepflichtversicherung. Es gibt ebenfalls keine Leistungsunterschiede bei den einzelnen PKV.
Die Beiträge in der PPV werden in der PKV nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem Eintrittsalter berechnet. Für Personen mit Beihilfeanspruch kommt der Tarif PVB in Frage.
Beihilfeversicherung (Krankenversicherung)
Beamte: Öffnungsaktion bei einer 1. Verbeamtung (Private Krankenversicherung)
Wir bedanken uns bei dem Verband der Fairsicherungsmakler®, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte.