Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen der mit dem Fahrzeug beförderten Sachen gelten aus dem Versicherungsschutz der Kraftfahrtversicherung ausgeschlossen.
Eine Ausnahme gilt für Sachen, die Personen üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Uhr) oder Sachen, die als Gegenstände des persönlichen Bedarfs in einem Taxi, Bus oder sonstigen Fahrzeugen der Personenbeförderung mitgeführt werden. Diese müssen außerdem mit Willen des Halters befördert werden.
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...