Versicherte, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, sind Mehrfachbeschäftigte. Jeder Arbeitgeber hat den Beitragsanteil zu tragen, der sich aus der jeweiligen Beschäftigung ergibt, jedoch nur bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze.
Quellenhinweis:
Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de