Ein besonderes Problem der Neuwertversicherung ist, dass es im Schadenfall zu Mehrkosten kommen kann, die mit dem Ersatz zum Beispiel des Wiederaufbauwertes eines Hauses nicht ausreichend abgedeckt sind. Dazu zählen zum einen Mehrkosten durch Preissteigerungen und zum anderen insbesondere auch Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen.
Notwendige Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen sind meistens nicht mitversichert, abgesehen von der Wohngebäudeversicherung (Abschnitt A § 8 Abs. 1 b) VGB 2008). Dasselbe gilt für die Anrechung von Restwerten auf die Entschädigung, wenn diese durch behördliche Beschränkungen nicht oder eingeschränkt verwendbar sind. Ein Einschluss ist möglich, zum Beispiel durch Einschluss der Klauseln 2301 – Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen – bzw. Klausel 2302 – Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte.
Nach einem Brand darf ein aus den 1950er Jahren stammendes Haus nur mit besonderen Wärmedämmmaßnahmen nach der aktuellen Wärmeschutzzuordnung wieder aufgebaut werden. Dadurch entstehen Mehrkosten in Höhe von 24.000 EUR, die durch die Versicherungssumme nicht gedeckt sind.
Hausratversicherung: Welche Kosten werden ersetzt?
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...