Mietsachschäden (BHV)

an Gebäude und Räumlichkeiten (Brand, Wasser)

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten 
(nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an 
Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus 
ergebenden Vermögensschäden durch Brand, Explosion, Leitungs-
wasser und durch Abwasser.

Beispiel:


Mietsachschäden an Gebäude und Räumlichkeiten durch sonstige Ursachen

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten 
(nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an 
Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich 
daraus ergebenden Vermögensschäden.

Beispiele: