Der Gebäude-Versicherer verweigert die Kündigung und fragt nach einem Grundbuchauszug mit dem Hinweis, dass eine Nachhaftung bestehe, eine konkrete Gläubigeranmeldung gibt es nicht.
Früher gab es tatsächlich eine Vorschrift, nach der Monopolfeuerversicherer auch Gläubigern gegenüber haften, welche Ihre Rechte nicht angemeldet haben. Diese Monopole wurden 1994 aufgehoben und die Nachhaftung der "ehemaligen" Monopolversicherer bis auf Ende 1999 befristet.
Seit 2000 gelten auch hier die privatrechtlichen Vorschriften des VVG (alt) §§ 100-107, nur Gläubiger welche ihre Rechte angemeldet haben, haben auch Ansprüche.
Leider nutzen die Versicherer, die im Gebäudebereich für das Risiko Feuer ein Monopol innehatten, diese alten Vorschriften immer noch zur Abwehr von Kündigungen - entweder aus Unwissenheit oder ...
Dieser Artikel wurde erstellt von Pe Sturm.