Nachhaftungsregelung (UHV)

Die Konzeption des Versicherungsfalls nach dem Schadenfeststellungsprinzip beinhaltet auf der einen Seite, dass der VN aktuellen Versicherungsschutz bei einer erheblich vereinfachten Darlegung des Versicherungsfalles erhält. Auf der anderen Seite hat der VN aber für solche Schadenfälle, die zwar während der Vertragslaufzeit eingetreten aber erst nach Beendigung des Vertrages festgestellt wurden, keinen Versicherungsschutz.

Dieses sog. Nachhaftungsproblem wird durch Ziffer 8 UHV-Modell gelöst. Ohne dafür eine gesonderte Vereinbarung zu fordern oder einen gesonderten Beitrag zu erheben, wird der Versicherungsschutz für den VN dadurch in zeitlicher Hinsicht erweitert.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Nachhaftungsregelungen ist

Beispiel:

Der Versicherungsschutz während der Nachhaftungszeit von 3 Jahren besteht im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsvertrages geltenden Versicherungsumfangs allerdings in der Höhe begrenzt auf den unverbrauchten Teil der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

Nachhaftung uhv.jpg

Abbildung: Nachhaftung UHV