Bei den vom VN zu beachtenden Obliegenheiten unterscheiden Ziff. 23 – 26 AHB zwischen
Obliegenheiten | Ausprägung / Umfang |
Vorvertragliche Anzeigepflichten |
Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände bei Abschluss des Vertrages, insbesondere Beantwortung der im Versicherungsantrag gestellten Fragen |
Folgen bei Verletzung / Rechte des VR |
oder
oder
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Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls |
VN hat auf Verlangen des VR besonders gefahrdrohende Umstände innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, es sei denn die Beseitigung ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. |
Folgen bei Verletzung / Rechte des VR |
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Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls |
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Folgen bei Verletzung / Rechte des VR |
Verlust des Versicherungsschutzes, es sei denn, die Verletzung der Obliegenheit erfolgte weder vorsätzlich noch grob fahrlässig. Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der VN Versicherungsschutz, wenn die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat bzw. der Umfang des Schadens auch bei Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre. Bei vorsätzlicher Verletzung behält der VN Versicherungsschutz nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den VN kein erhebliches Verschulden trifft. |
Tabelle: Obliegenheiten des VN