Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert.
In der sozialen Pflegeversicherung gilt ab 1.7.2008 ein Beitragssatz von 1,95 Prozent. Für Versicherte, die keine Kinder haben oder hatten, wird ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent erhoben. Der Beitragssatz beträgt dann 2,2 Prozent. Die Zuschlagspflicht besteht nicht, wenn Sie das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor dem 1.1.1940 geboren sind. Besteht bei Krankheit und Pflege ein eigener Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, beläuft sich der Beitragssatz auf 0,975 Prozent, für Versicherte ohne Kinder auf 1,225 Prozent.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung aus der Rente ist vom Rentner allein zu tragen. Er wird bei der Zahlung der Rente einbehalten und an die soziale Pflegeversicherung abgeführt.
Freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat Pflegeversicherte tragen und zahlen die Aufwendungen für die Pflegeversicherung selbst.
Quellenhinweis:
Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de