§ 280 BGB ist die zentrale Anspruchsgrundlage für jede Art der Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis. Pflichtverletzung ist dabei jedes objektiv nicht dem Schuldverhältnis entsprechende Verhalten des Schuldners, wenn dieser also eine Haupt- oder Nebenpflicht oder eine Leistungs- oder Schutzpflicht aus einem Vertrag oder einem sonstigen Schuldverhältnis nicht eingehalten hat. Somit unterfallen Mangel und Mangelfolgeschaden stets derselben Schadenersatznorm. Die von der Rechtsprechung herausgebildeten Schadenersatzansprüche aus pVV (positive Vertragsverletzung) und c.i.c. (culpa in contrahendo) wurden mit der Vorschrift des § 280 BGB ebenfalls kodifiziert.
Quellenhinweis:
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