Dieser Überblick richtet sich in erster Linie an den interessierten Endverbraucher.
Unserer Meinung nach ist die Privathaftpflichtversicherung die wichtigste Versicherung, zumal ein solcher Vertrag für relativ wenig Geld zu erhalten ist.
Einige Beispiele der vielen Schadensmöglichkeiten:
Bedenken Sie: Für all diese Schäden haften Sie unbegrenzt! Warum? Lesen Sie weiter.
Unter Haftpflicht ist die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung zu verstehen, einen Schaden zu ersetzen, der jemand anderem zugefügt wird. So ist es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Also: Sie haften für Schäden, die Sie verschuldet haben. Da die Haftung nicht begrenzt ist, kann jemand ohne eine Privathaftpflichtversicherung dadurch in finanzielle Nöte geraten, ja sogar vor dem finanziellen Ruin stehen.
Der Haftpflichtversicherer hat - ganz allgemein - die Aufgabe, Ihnen die Haftung aus dem BGB abzunehmen. Praktisch bedeutet dies, dass er an Ihre Stelle tritt und für Sie tut, was Sie sonst - eventuell beraten durch einen Anwalt - selbst erledigen müssten, wie beispielsweise:
Kommt es darüber zum Rechtsstreit mit dem Geschädigten, führt der Versicherer den Prozess und trägt die Kosten.
Insofern hat die Privathaftpflichtversicherung gleichzeitig eine passive Rechtsschutz<span/>funktion, da der Versicherer auf sein Risiko und seine Kosten ggf. Prozesse führt, um Schadenersatzforderungen abzuwehren.
Die Privathaftpflichtversicherung schützt zunächst den, der sie abgeschlossen hat: den Versicherungsnehmer bzw. die Versicherungsnehmerin. Siehe dazu auch PHV: Versicherte Personen.
Falls diese verheiratet sind, ist der Ehepartner ebenfalls beitragsfrei mitversichert. Fast alle Versicherer bieten diese beitragsfreie Mitversicherung auch für unverheiratete Paare an (dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare). Gegenseitige Ansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ferner ist die gesetzliche Haftpflicht der Kinder eingeschlossen, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um ein leibliches Kind oder um ein Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkind handelt.
Ist das Kind volljährig, besteht Versicherungsschutz, solange es sich in einer Schulausbildung oder in einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befindet.
Lassen Sie uns an dieser Stelle kurz auf die besondere Problematik der Haftung von Kindern eingehen:
Kinder, die noch keine 7 Jahre alt sind, haften nicht für von ihnen verursachte Schäden. In einem solchen Fall haften die Personen, die das Kind beaufsichtigen (meist die Eltern). Dies ist aber nur dann der Fall, wenn diesen eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann.
Beispiel: Sie besuchen eine Freundin. Ihr Kind, das direkt neben Ihnen sitzt, wirft eine Vase vom Tisch. In der Regel besteht hierfür keine Schadenersatzpflicht.
In der Praxis bedeutet das natürlich oft Ärger. Moralisch fühlen Sie sich wahrscheinlich zum Schadenersatz verpflichtet. Zahlen müssen jedoch weder Sie noch Ihre Privathaftpflichtversicherung, da die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde. In diesem Fall besteht der Versicherungsschutz in der Abwehr der unberechtigten Ansprüche.
Es gibt Versicherer, die auf die hier beschriebene Prüfung der Verletzung der Aufsichtspflicht verzichten. Fragen Sie nach, wenn Sie an einer solchen Vereinbarung Interesse haben.
Ähnlich ist die Situation bei Kindern im Alter zwischen 7 und 18 Jahren. Sie können für ihr Handeln nicht verantwortlich gemacht werden, wenn "die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Schadenfall fehlte".
So werden zum Beispiel an die Einsichtsfähigkeit eines 15-jährigen Fahrradfahrers höhere Anforderungen gestellt, als an die eines 8-jährigen.
Siehe dazu auch PHV: Versicherte Eigenschaften.
Der Versicherungsschutz umfasst u. a. die Haftpflicht
In der Privathaftpflichtversicherung ist nicht alles versichert. Nachfolgend einige wichtige Ausschlüsse:
Diverse Versicherer bieten Erweiterungen des herkömmlichen Versicherungsschutzes an. Einige davon wollen wir nachstehend vorstellen:
Forderungsausfall:
Wenn Sie z. B. von einem Radfahrer, der keine Privathaftpflichtversicherung besitzt und bei dem auch sonst mangels Vermögen nichts zu holen ist, verletzt werden, stellt Sie die Forderungsausfalldeckung so, als wenn derjenige eine Privathaftpflicht gehabt hätte. Somit wird Ihnen z. B. ein Schmerzensgeld und eine Invalidenrente gezahlt. Diese Deckung greift für Schadenersatzansprüche erst ab einer bestimmten Forderungshöhe (z. B. je nach Vertrag ab 2.000 Euro oder ab 5.000 Euro). Außerdem ist die Entschädigung fast immer nach oben begrenzt.
Surfbretter:
Dieser Einschluss umfasst Schäden, die Sie anderen durch die Benutzung Ihres Surfbretts zufügen. Bei manchen Versicherern ist diese Erweiterung beitragsfrei eingeschlossen.
Regressansprüche der Sozialversicherungsträger:
Angenommen, Sie und Ihr in Ihrer Privathaftpflichtversicherung mitversicherter Lebenspartner unternehmen zusammen eine Radtour. Ihr Lebenspartner bremst unvermittelt und Sie fahren ihn so schwer an, dass er verletzt wird und 14 Tage im Krankenhaus zubringen muss. Die Krankenversicherung Ihres Lebenspartners nimmt für die entstandenen Behandlungs- und Unterbringungskosten bei Ihnen Regress. Da gegenseitige Ansprüche ausgeschlossen sind, kommt Ihr Privathaftpflichtversicherer für diesen Schaden nicht auf, es sei denn, Sie haben eine solche Erweiterung vereinbart. Da ein diesbezüglicher Schaden sehr schnell ruinöse Ausmaße annehmen kann, ist dieser Einschluss für alle nichtehelich zusammenlebenden Paare sehr wichtig. Wenn Ehepartnern dieser Schaden zustößt, verzichten die Sozialversicherungsträger generell auf diesen Regress.
Die Klausel „Tätigkeit als Tagesmutter" in der Privathaftpflichtversicherung:
Wenn Sie eine private Haftpflichtversicherung haben, sollten Sie sich erkundigen, ob das „Tagesmutterrisiko" mit versichert ist. Das ist nicht selbstverständlich!
Außerdem müssen Sie sich danach erkundigen, ob auch die entgeltliche Tätigkeit als Tagesmutter mit versichert ist. Die Aufwandsentschädigung ist für die Versicherungsunternehmen ein Einkommen und dann gilt die Tätigkeit häufig wiederum als nicht mit versichert!
Sollten Sie das Kind oder die Kinder nicht zuhause, sondern bei den Eltern betreuen, muss auch das mit Ihrer Versicherungsgesellschaft abgeklärt werden. Die „Tagesmuttertätigkeit“ außerhalb Ihrer Wohnung ist überwiegend nicht mit versichert!
Eine „Berufs-Haftpflichtversicherung“ ist nur in ganz wenigen Ausnahmefällen erforderlich und meist eine unnötige Geldausgabe.
Was müssen Sie tun, wenn Ihre Haftpflichtversicherung das nicht bietet?
Dann sollte man um die Aufhebung des Vertrages bitten, denn dann kann Ihre Versicherungsgesellschaft Ihren Versicherungsbedarf nicht erfüllen.
Zur Orientierung: eine private Haftpflichtversicherung für die gesamte Familie, einschließlich Tagesmutterrisiko, auch bei entgeltlicher Tätigkeit, und allen sonst gängigen zusätzlichen Klauseln kostet nicht mehr als 68 Euro im Jahr!
Die Versicherer zahlen im Schadenfall bis zu einer vereinbarten Grenze. Da Sie nach dem Gesetz unbegrenzt haften, empfehlen wir den Abschluss der vom Versicherer angebotenen höchstmöglichen Deckungssumme. Die Beitragsunterschiede sind relativ gering. An dieser Stelle zu sparen, ist nicht empfehlenswert.
Über zusätzliche Verträge oder besondere Einschlüsse können Sie weitere Risiken versichern, die in Ihrem Privatleben vielleicht eine Rolle spielen. Bitte lassen sie sich beraten, wenn eines der folgenden Beispiele für Sie interessant ist:
Sogar die Erweiterung Dienst-/Amtshaftpflichtversicherung kann vereinbart werden.
Spezielle Tarife für Singles, die Vereinbarung von Selbstbeteiligungen oder die Mitversicherung der Arbeitnehmerhaftpflicht sowie andere Varianten können zu Ab- oder auch Zuschlägen führen. Wir vermitteln Ihnen das passende Angebot.
Produkte zum Artikel finden Sie im Tarifkompass.
Allgemeine Informationen
Abschluss einer Privaten Haftpflichtversicherung (PHV)
Allgemeine Vertragsbestimmungen BBR
Kleines Lexikon zur Privaten Haftpflichtversicherung
Versicherte Eigenschaften (PHV)
Personenkreis Haftpflichtansprüche
Schäden durch Umwelteinwirkung (HV)
Deckungserweiterungen
Ausschlüsse
PHV: Vorsätzliche Herbeiführung des Schadens
Schäden aus elektronischem Datenaustausch (HV)
Haftpflichtrisiken
PHV: Sportboothaftpflichtversicherung
PHV: Tierhalterhaftpflichtversicherung
PHV: Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
Wir bedanken uns bei dem Verband der Fairsicherungsmakler®, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte.