Produkthaftpflichtversicherung

Die Haftung von Herstellern, Händlern und Importeuren für Schäden durch fehlerhafte Produkte hat durch den technologisch-wirtschaftlichen Fortschritt, die gesetzlichen Haftungsverschärfungen (z. B. Produkthaftungsgesetz) sowie die Weiterentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunehmend Bedeutung erlangt. Die Absicherung des Produkthaftungsrisikos ist für viele Unternehmen existenziell wichtig. Die Produkthaftpflichtversicherung ist in Deutschland der Teil der Betriebshaftpflichtversicherung, der das Produktrisiko regelt, also das Haftungsrisiko aus der Herstellung und dem Vertrieb von Produkten und Leistungen.

Seit 1973 hat sich zur Versicherung dieses Risikos das sog. Produkthaftpflicht-Modell durchgesetzt. Vor dem Hintergrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wurde das Produkthaftpflicht-Modell letztmalig im Jahre 2002 unter Berücksichtigung des am 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts eingehend überarbeitet und vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) seinen Mitgliedsunternehmen unverbindlich zur Verwendung empfohlen. Der vorliegende Beitrag stellt die Produkthaftpflichtversicherung des GDV in seiner neuesten Fassung unter Hinzuziehung der Erläuterungen des GDV vor und illustriert ihre Einordnung in das System der Betriebshaftpflichtversicherung.


Zusatzdeckung nach dem Produkthaftpflicht-Modell

Die Systematik der Produkthaftpflichtversicherung im Gesamtkontext der Betriebshaftpflichtversicherung stellt sich wie folgt dar:

Adressatenkreis

Weil bereits die konventionelle Betriebshaftpflichtversicherung nach den AHB einen großen Teil des Produkthaftpflichtrisikos deckt, soll die Zusatzdeckung nur solchen Unternehmen angeboten werden, die hierfür unter rechtlichen und tatsächlichen Aspekten tatsächlich einen Bedarf haben.

Wie sich der Überschrift der "Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Produkthaftpflichtversicherung von Industrie- und Handelsbetrieben" (Produkthaftpflicht-Modell) entnehmen lässt, ist hierbei ausschließlich an solche Betriebe gedacht, die den im Rahmen des Produkthaftpflicht-Modells zusätzlich versicherbaren Haftpflichtrisiken ausgesetzt sind. Bei Letzteren handelt es sich vor allem um Schadenersatzansprüche aus dem Fehlen vereinbarter Eigenschaften und solche aus bestimmten reinen Vermögensschäden, von denen insbesondere Lieferanten von Produkten, die bei Dritten weiterverarbeitet werden, betroffen sind.

Unternehmen, die direkt an den Endverbraucher liefern, dürften - abgesehen von der eventuellen Versicherung der Haftpflicht aus dem Fehlen vereinbarter Eigenschaften - meist mit einer gut ausgestalteten konventionellen Betriebshaftpflichtversicherung auskommen.

Für reine Dienstleistungsunternehmen, Planungs- und Konstruktionsbüros, Abfüll- und Abpackunternehmen sowie Handwerksbetriebe sind die Erweiterungen des Versicherungsschutzes regelmäßig nicht einschlägig. Deshalb wurde von vornherein darauf verzichtet, sie in den Adressatenkreis des Produkthaftpflicht-Modells aufzunehmen. Für Unternehmen dieser Art sind speziellere Deckungsformen (z. B. Planungshaftpflichtversicherung oder EDV-Haftpflichtpolice) vorzuziehen.

Zuordnung des Produkthaftpflicht-Modells

Die Deckung nach dem Produkthaftpflicht-Modell wird nach den folgenden Grundsätzen der Betriebshaftpflichtversicherung zugeordnet:

Die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung wird von den Haftpflichtversicherern immer nur zusammen mit dem allgemeinen Betriebshaftpflichtrisiko angeboten. Das bedeutet, dass beide Bereiche stets von ein und demselben Versicherer gezeichnet werden. Es gibt also in der Praxis keine Versicherung beider Teilrisiken bei unterschiedlichen Versicherern. Der Grund ist, dass man Deckungsüberschneidungen vermeiden will. Auch wäre es mitunter schwierig zu entscheiden, welchem Vertrag der gemeldete Haftpflichtschaden zuzuordnen ist: Gehört er noch zum allgemeinen Betriebshaftpflichtrisiko oder bereits zum Produkthaftpflichtrisiko?

Bei Vereinbarung der Zusatzdeckung nach dem Produkthaftpflicht-Modell wird der Haftpflichtversicherungsvertrag wie folgt unterteilt (wobei mitunter zusätzlich eine Umwelthaftpflicht-Basisdeckung als weiterer Teil hinzukommt):

Ein Vertragsteil deckt das allgemeine Betriebshaftpflichtrisiko und ein weiterer Vertragsteil das Produkthaftpflichtrisiko. Bedingungsseitig gelten für beide Teile die AHB und die im Allgemeinen Teil der Police enthaltenen Bestimmungen, mit denen u. a. verschiedene AHB-Ausschlüsse abbedungen werden. Speziell für das Produkthaftpflichtrisiko kommen die Bestimmungen des Produkthaftpflicht-Modells zur Anwendung.

Sobald sich die Versicherung des Produkthaftpflichtrisikos nicht mehr nur nach den Bestimmungen der Allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung, sondern gemäß den vorstehenden Kriterien zusätzlich nach dem Produkthaftpflicht-Modell richtet, führt diese Deckungszuweisung neben Vorteilen auch zu gewissen Einschränkungen des Versicherungsschutzes, z. B.:

Es sollte vereinbart werden, dass der Selbstbehalt nicht für konventionelle Produkthaftpflichtschäden und auch nicht für die Haftpflicht aus Eigenschaftszusagen gilt.

Gegenstand der Versicherung

Im Rahmen des Produkthaftpflicht-Modells ist die gesetzliche Haftpflicht des VN für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden versichert, soweit diese durch vom VN

  • hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
  • erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen

verursacht wurden.

Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der VN die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.

Mitversichert sind - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN an oder mit diesen Sachen entstanden sind, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Vorausgesetzt wird, dass die Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen entstanden sind (sog. Tätigkeitsfolgeschäden). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, fallen unter diese Deckungserweiterung aber nicht Ansprüche wegen der Beschädigung von Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen sowie Containern und deren Ladung. Ebenfalls sind insoweit nicht gedeckt Schäden an Sachen, die sich beim VN zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden oder befunden haben.

Mitversicherte Personen

Hinsichtlich des personellen Umfangs der Produkthaftpflichtversicherung kommt die in der Betriebshaftpflichtversicherung übliche Risikobeschreibung zur Anwendung. Danach erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht nur auf den VN, sondern auch auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht

Subunternehmer

In der arbeitsteiligen Wirtschaft ist die Vergabe von Leistungen an Subunternehmer weithin die Regel. Deshalb ist der Einschluss des eigenen Haftungsrisikos des VN, welches mit der Vergabe an Subunternehmer als sog. Erfüllungsgehilfen verbunden ist, standardmäßig im Produkthaftpflicht-Modell vorgesehen. Voraussetzung ist, dass sich die vom Subunternehmer zu erbringenden Leistungen im Rahmen der Betriebsbeschreibung des VN bewegen.

Seine persönliche Haftung muss der Subunternehmer selbst versichern. Es liegt - z. B. unter Regressgesichtspunkten - auch im Interesse des Auftragnehmers, auf einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz seiner Subunternehmer zu achten.

Bausteinsystem

Wie bereits erwähnt, soll die Zusatzdeckung nach dem Produkthaftpflicht-Modell nur denjenigen Betrieben angeboten werden, die hierfür einen Bedarf haben. Aber nicht alle diese Betriebe benötigen die gebotenen Deckungserweiterungen in vollem Umfang. Angesichts der höchst unterschiedlichen Produktions- und Vertriebssysteme sind auch die Schadenmöglichkeiten äußerst vielfältig. Das Produkthaftpflicht-Modell berücksichtigt dies und bietet den Versicherungsschutz als Bausteinsystem an. So werden beispielsweise Hersteller und Lieferanten von chemischen Produkten, Baustoffen, Farben oder Nahrungs- und Genussmitteln vor allem an der Absicherung der Haftpflicht aus Schäden durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse interessiert sein.

Hersteller und Lieferanten von Zulieferteilen, die von anderen Sachen wieder getrennt werden können, benötigen demgegenüber eine Deckung, die sie vor Schadenersatzansprüchen wegen vom Geschädigten aufgewendeter Aus- und Einbaukosten schützt, also z. B. Hersteller von Fertigteilen, Maschinenteilen, elektronischen Bauteilen, Kabeln, Röhren usw.

Es ist auch zu berücksichtigen, dass Erzeugnisse des VN bei seinen Abnehmern mehrere Fertigungsstufen unterschiedlicher Art durchlaufen können. In diesen Fällen des sog. mehrstufigen Warenabsatzes können verschiedene Deckungsbausteine berührt sein.

Der Versicherer liefert vorgefertigte Aluminiumprofile. Diese werden bei seinem unmittelbaren Abnehmer eloxiert, bei einem weiteren Abnehmer zu Fenstern verarbeitet und anschließend eingebaut. Um das individuelle Produkthaftpflichtrisiko eingehend ermitteln und den erforderlichen

Versicherungsschutz im Einzelnen bereitstellen zu können, haben die Versicherer Fragebögen entwickelt, die eine genaue Risiko-Erfassung und damit auch die Berechnung einer risikogerechten

Versicherungsprämie ermöglichen sollen. In einfachen Fällen dürfte ein solches Vorgehen ausreichend sein. Bei größeren Unternehmen oder kompliziert gelagerten Produkthaftpflichtrisiken bedarf es jedoch einer umfassenden Ermittlung der Risikoverhältnisse, wobei möglichst der Versicherer mit seinen Fachleuten hinzugezogen werden sollte.

Produktions- und Tätigkeitsprogramm

Eine eingehende Erfassung des betrieblichen Produkthaftpflichtrisikos ist im Einzelfall schon deshalb notwendig, weil Ziffer 2 des Produkthaftpflicht-Modells eine genaue Beschreibung des Produktions- und Tätigkeitsprogramms des VN vorsieht. Denn nur für das Produkthaftpflichtrisiko aus den beschriebenen Produktions- und Tätigkeitsprogrammen besteht in vollem Umfang Versicherungsschutz. Es liegt also im Interesse des VN, sein betriebliches Risikoprofil genau zu erfassen, um im Schadensfall vor unliebsamen Überraschungen geschützt zu sein. Stellt der VN viele Einzelteile her, kann es sinnvoll sein, diese in Produktgruppen zusammenzufassen und in die Beschreibung des Produktionsprogramms aufzunehmen.

Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...