Produzentenhaftung: Beweislastumkehr

In bestimmten Konstellationen wird die Beweislast bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen abweichend vom Regelprinzip nach Gefahrenbereichen verteilt. Danach hat derjenige die maßgebenden Tatsachen zu beweisen, in dessen ausschließlicher Einflusssphäre sie sich abgespielt haben. Für vertragliche Haftpflichtansprüche enthält § 280 BGB eine entsprechende gesetzliche Regelung.

Gemäß der Rechtsprechung zur deliktischen Produkthaftung aus §§ 823 ff. BGB gilt insoweit Folgendes:


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