Prozessführung

Der Versicherungsnehmer muss seinem Haftpflichtversicherer die Prozessführung überlassen, wenn es wegen der Haftungsfrage zum Prozess kommt. Er hat auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt eine Vollmacht zu erteilen sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen (Ziffer 25.5 AHB 2008).


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...