Damit ist die Kürzung der Leistung im Versicherungsfall gemeint, wenn der VN den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt oder grob fahrlässig eine Obliegenheit verletzt hat und dies ursächlich war für den Versicherungsfall. Für die Höhe der Kürzungsquoten müssen sich erst Erfahrungssätze durch die Rechtsprechung herausbilden. Siehe auch
Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).