Für den Ersatz erlittener Personenschäden kommen oft Sozialversicherungsträger (SVT) auf. Diese können dann wiederum nach dem Sozialversicherungsgesetzbuch (SGB) Regress beim verantwortlichen Schädiger nehmen. Besonderheiten gelten bezüglich eines Arbeitsunfalls.
Tabelle: Regress SVT
Ist der Personenschaden nicht durch einen Arbeitsunfall entstanden, kommt zunächst die Krankenkasse oder gegebenenfalls auch der Rentenversicherungsträger für die Heilbehandlungs- und damit zusammenhängende Folgekosten auf. Aufgrund des in § 116 SGB X geregelten gesetzlichen Forderungsübergangs wird den SVT das Recht übertragen, die ursprünglich dem Geschädigten zustehenden Schadenersatzansprüche in eigenem Namen gegen den Schädiger geltend zu machen.
Dieses Recht entfällt beim sog. Familienprivileg, also wenn der Schädiger ein Familienangehöriger des Geschädigten ist und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Außerdem muss der Zweck der Versicherungsleistung des SVT und der Zweck des Anspruchs des Geschädigten nach dem zugrunde liegenden Haftungsrecht identisch sein und sachlich und zeitlich und einem Zusammenhang mit dem Schaden stehen, um übergangsfähig zu sein. Die Zahlung von Krankenhauskosten ist als Position der Heilbehandlungskosten übergangsfähig, ebenso die Verletztenrente als Ausgleich eines tatsächlichen Erwerbsschadens, jeweils unter Berücksichtigung eines eventuellen Mitverschuldens des Geschädigten.
Nicht übergangsfähig ist der Anspruch auf Schmerzensgeld, der nur vom Geschädigten selbst geltend gemacht werden kann.
Für den Bereich der Arbeitsunfälle gibt es ein vom normalen Haftungsrecht abgesondertes Schadenausgleichssystem der gesetzlichen Unfallversicherung, das im SGB geregelt ist und von den Berufsgenossenschaften (BG) getragen wird. Die Beiträge dazu werden vom Arbeitgeber getragen. Hintergrund ist der Gedanke des Betriebsfriedens und des besonderen Schutzes des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfällen. Das sind Unfälle anlässlich einer versicherten Tätigkeit durch zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Beispiel:
Auch sog. Wegeunfälle, also Unfälle auf dem Weg zur Arbeit oder von dort zurück, fallen unter den Versicherungsschutz.
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Im Zweifel entscheiden die Sozialgerichte über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Liegt ein Arbeitsunfall vor, hat der Versicherte Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung. U.a. kann er bei Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Verletztenrente von der BG beziehen, auch unabhängig von tatsächlich erlittenen Einbußen und auch ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens.
Die Entscheidung der BG zum Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist auch für die Zivilgerichte bindend. Besondere Bedeutung hat dies für die im SGB enthaltenen Haftungsprivilegien für Arbeitgeber und Arbeitskollegen. Danach ist ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen diese Personen grundsätzlich nicht möglich. Der Geschädigte hat nur die Leistungen der BG zur Verfügung, weitere Ansprüche wie z.B. Schmerzensgeld kann er nicht geltend machen.
Ausnahmen dazu gibt es allerdings dann, wenn
Beispiel:
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Anders als der Geschädigte selbst, kann die BG nach § 110 SGB VII einen eigenen Regressanspruch gegen Arbeitgeber und Arbeitskollegen als Schädiger geltend machen. Voraussetzung ist, dass diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Hierbei sind die deliktischen Anspruchsgrundlagen zu prüfen und auch ein Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen.
Abbildung: Regress Arbeitsunfall
Außerdem kann die BG nach billigem Ermessen auf einen Regress verzichten. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde und der mögliche Regress wegen der unzureichenden Vermögensverhältnisse des Schädigers eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Eine bestehende Haftpflichtversicherung bessert diesbezüglich die Vermögenssituation des Schädigers auf.
Eine Besonderheit in der Abwicklung von Regress-Schaden-fällen zwischen den SVT auf der einen Seite und den Haftpflichtversicherern auf der anderen Seite ist das sog. Teilungsabkommen. Unabhängig von der tatsächlichen Haftungsquote im Einzelfall übernimmt der Haftpflichtversicherer ohne Prüfung der Haftungsfrage eine vorher vereinbarte pauschale Quote als Schadenersatzleistung, soweit es sich um einen grundsätzlich versicherten Fall handelt.
Hintergrund zu dieser Vereinbarung ist die Abwägung von Arbeits- und Prüfungsaufwand der Vielzahl abzuwickelnder Schäden mit einer gewissen mathematischen Wahrscheinlichkeit der Summe von Schadenzahlungen.