Bei vorzeitiger Auflösung des Lebensversicherungsvertrages fällige Rückzahlung aus bereits eingezahlten Beiträgen und ggf. entstandenen Überschüssen. Der Rückkaufswert wird im Versicherungsvertrag angegeben und entsteht auf Grund der Zillmerung der Abschlusskosten in der Regel erst ab dem zweiten bis dritten Vertragsjahr. Er ist zudem niedriger als das Deckungskapital, weshalb in vielen Fällen eine Fortführung mit Beitragsfreistellung oder ein Verkauf der gebrauchten Lebensversicherung auf dem inzwischen immer größer werdenden Zweitmarkt für Lebensversicherungen günstiger sein kann als die Kündigung und Rückzahlung.
Mit Inkrafttreten des neuen VVG zum 1.1.2008 gilt Folgendes: Der Rückkaufswert ist wieder auf Basis des Deckungskapitals statt des Zeitwerts zu berechnen. Abschluss- und Vertriebskosten dürfen in Höhe von maximal 40 Promille und über fünf Jahre verteilt abgezogen werden. Ein Stornoabzug ist nur zulässig, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist und nicht für ungetilgte Abschluss- und Vertriebskosten eingesetzt wird.
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...