Zusammen mit den Gerichtskosten stellt der Ersatz der Kosten eines vom Versicherungsnehmer oder ausnahmsweise vom Rechtsschutzversicherer beauftragten Rechtsanwaltes die Hauptleistung der Rechtsschutzversicherung dar.
Der Versicherungsnehmer hat grundsätzlich das Recht, selbst einen Anwalt auszuwählen (§ 17 Abs. 1 ARB 2000). Der Versicherer kann aber selbst einen Anwalt beauftragen, wenn der Versicherungsnehmer dies möchte oder selbst keinen Anwalt beauftragt.
Der Rechtsschutzversicherer übernimmt in bestimmten Fällen Beratungskosten des Anwalts sowie in gerichtlichen Auseinandersetzungen die Anwaltskosten gemäß Urteil bzw. im Arbeitsrecht in jedem Fall die Anwaltskosten der ersten Instanz und weitere Instanzen gemäß Urteil. Die Anwaltskosten sind nach der BRAGO zu berechnen, weitergehende Vergütungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
Außerdem kann der Versicherungsnehmer auch verurteilt werden, die Anwaltskosten des Beklagten ganz oder teilweise zu übernehmen, auch diese trägt dann der Rechtsschutzversicherer (§ 5 Abs. 1h ARB 2000).
Rechtsschutzversicherung: Kostendeckung
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...