Rechtsmängel

Gemäß Ziff. 6.2.2 des Produkthaftpflichtmodells sind Ansprüche ausgeschlossen, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung). Damit sind die Fälle gemeint, in denen der Geschädigte den Versicherungsnehmer in Anspruch nimmt, weil er den Leistungsgegenstand nicht nutzen oder benutzen kann, weil dieser ihm nach dem Erwerb von einem anderen aufgrund eines Rechts streitig gemacht wird. Derartige Ansprüche werden dem Erfüllungsbereich zugeordnet, da nach § 433 BGB der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechtsmängeln zu verschaffen.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...