In der Regelung des § 823 BGB geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Verletzung eines dort geschützten Rechtsguts im Regelfall rechtswidrig ist, der Verletzungserfolg also grundsätzlich rechtswidrig ist. Nur ausnahmsweise kann die Rechtswidrigkeit aufgrund des Eingreifens besonderer Rechtfertigungsgründe beseitigt werden.
Solche Rechtfertigungsgründe sind z.B. Notwehr, Notstand (vgl. §§ 227 - 229, 904 BGB) und vor allem die Einwilligung des Verletzten die insbesondere bei ärztlichen Eingriffen und bei sportlichen Betätigungen meist vorliegt.
Beispiele:
- Student S jobbt als Türsteher in einer Diskothek. Als Rache für seine Abweisung versucht der Gast T auf S einzustechen. S kann den Angriff abwehren und verletzt dabei den T. Aufgrund der Notwehrsituation ist die Körperverletzung des T gerechtfertigt.
- T kommt ins Krankenhaus. Dort wird festgestellt, dass der Blinddarm dringend entfernt werden muss. Nach ärztlicher Beratung erklärt T seine Einwilligung in die Operation. Auch diese Körperverletzung ist nicht rechtswidrig.
- A betreibt Kampfsport im Verein. Beim Training trifft ihn ein Tritt des Trainingspartners B so unglücklich, dass er einen Rippenbruch erleidet.