Regulierungsvollmacht

Gemäß Ziffer 5.2 AHB 2008 gilt der Versicherer als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Schadenersatzanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Dies begründet die Vollmacht des Versicherers im Außenverhältnis gegenüber geschädigten Dritten und anderen bei der Schadenregulierung mitwirkenden oder beteiligten Personen oder Institutionen (z.B. Rechtsnachfolger des Dritten, Gerichte oder Behörden). Im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer ist der Versicherer befugt, weisungsunabhängig alle mit der Schadenregulierung zusammenhängenden Maßnahmen zu treffen, z.B. einen Vergleich abzuschließen oder den Haftpflichtanspruch anzuerkennen.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...