Mit dem Monat der Wiederheirat oder der Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft endet der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Der Rentner kann eine Abfindung erhalten, die das 24-fache der monatlichen Hinterbliebenenrente (Berechnungsgrundlage ist die durchschnittliche Rente der letzten 12 Monate) beträgt. Die Zahlung der Abfindung erfolgt nach Vorlage der neuen Heiratsurkunde beziehungsweise der Lebenspartnerschaftsurkunde.
Ist eine kleine Witwen- oder Witwerrente abzufinden, ist die Abfindungshöhe für Todesfälle ab 1.1.2002 an den gekürzten Anspruchszeitraum für den Rentenbezug von maximal 24 Kalendermonaten angepasst. Haben Witwen, Witwer oder überlebende Lebenspartner zum Beispiel für 14 Kalendermonate die kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten, wird damit die Abfindung auch nur noch in Höhe des 10-fachen Monatsbetrages der abzufindenen Rente geleistet.
Eine Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente in Höhe des 24-fachen der monatlichen Hinterbliebenenrente kann nur gezahlt werden, wenn die vorangegangene Ehe oder Eingetragene Lebenspartnerschaft vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens ein Partner vor dem 2.1.1962 geboren wurde.
Quellenhinweis:
Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de