Ziff. 17 AHB regelt die Folgen des Wegfalls des versicherten Risikos, z.B. bei einer vollständigen Betriebsaufgabe, bei Stillegung eines Öltanks, beim Versterben des in der Hundehalter-HV versicherten Hundes, beim Verkauf des Sportbootes. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauernd in Wegfall kommen, erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken ohne dass es einer Kündigung bedarf. Dem VR steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt, zu viel gezahlte Beiträge sind zurück zu erstatten.
Zu differenzieren ist, ob das im Vertrag versicherte Risiko überhaupt wegfällt, insgesamt wegfällt oder nur ein Teil davon.
Risiko | Folge |
Betriebsänderung: anstelle Herstellung von Fahrrädern jetzt nur noch Handel | Kein Risikofortfall, lediglich Änderung der betrieblichen Tätigkeiten, Vertrag läuft weiter |
Verkauf des Betriebes | Kein Risikofortfall, Vertrag besteht weiter und geht auf Erwerber über (§ 151 VVG) |
Einstellung des Betriebes, Aufgabe der Betriebsgrundstücke | Risikofortfall, Vertragsende ohne Kündigung - allerdings Möglichkeit der Nachhaftungsversicherung für Schäden, die aus der bisherigen betrieblichen Tätigkeit noch bekannt werden können (Schadenereignis) |
BHV Betriebsinhaber stirbt | Kein Risikofortfall, BHV geht auf Erben über |
Berufs-HV Masseur stirbt | Risikofortfall + Vertragsende, da personengebundene Versicherung |
Hundehalter-HV Hund stirbt | Risikofortfall + Vertragsende soweit in der Hundehalter-HV nur der Hund versichert war und kein neuer angeschafft wird. |
Familien-PHV VN stirbt | Kein Risikofortfall, PHV geht auf Ehepartner über |
Single-PHV VN stirbt | Risikofortfall + Vertragsende, da personengebundene Versicherung |
Tabelle: Risikofortfall