Unter der Bezeichnung Sachinbegriff versteht man eine Mehrheit von Sachen, die wegen ihrer Zweckverbundenheit als Einheit betrachtet werden, z.B. Hausrat oder Vorrat in der gewerblichen Sachversicherung. Vorausgesetzt wird ein gewisser räumlicher Zusammenhang. Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so umfasst sie gemäß § 89 Abs. 1 VVG die jeweils zu dem Inbegriff gehörenden Sachen. Gemäß § 89 Abs. 2 erstreckt sie sich auch auf die Sachen der Personen, mit denen der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zum Versicherungsnehmer stehen und ihre Tätigkeit an dem Ort ausüben, für den die Versicherung gilt.
Quellenhinweis:
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