In der gesetzlichen Krankenversicherung hat jeder Versicherter Anspruch auf die im Leistungskatalog vorgesehenen Leistungen. Im Fachjargon spricht man vom Sachleistungsprinzip. Etwaige Ansprüche auf Kostenerstattung gibt es daher in der GKV nicht.
In einem Dreiecksverhältnis stehen die Vertragspartner zueinander.
Abbildung: Sachleistungsprinzip in der GKV (exemplarische Darstellung)
(* GOÄ= Gebührenordnung der Ärzte / GOZ = Gebührenordnung der Zahnärzte)
Quellenhinweis:: Wir bedanken uns für die Unterstützung der SMARTcompagnie GmbH, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.smartcompagnie.de (Stand des Originaltextes 2006).