Ein Sachschaden besteht in der Vernichtung, Beschädigung oder Wertminderung einer Sache als Folge einer Einwirkung auf diese, die ihre Brauchbarkeit zur Erfüllung des ihr eigentümlichen Zwecks wirtschaftlich beeinträchtigt, kurz, wenn eine Sache beschädigt oder zerstört wird, sog. Substanzverletzung.
Beispiele:
- Beim Hausputz stößt die Hausfrau die Leiter um, die auf den Wohnzimmertisch fällt und dessen Glasplatte zersplittert.
- Durch unvorsichtiges Radfahren im Hof fügt das Kind K dem Pkw des Nachbarn eine Beule und Lackkratzer zu.
Ein Sachschaden ist aber auch gegeben, wenn die Sache in ihrer Substanz zwar unbeeinträchtigt bleibt, ihre Gebrauchsmöglichkeit zu ihrem Zweck aber nicht mehr erfüllt ist, sog. Funktionsverletzung.
Beispiel:
Nachbar N lässt aus den Autoreifen des Pkw des G die Luft am Ventil heraus.
Kein Sachschaden liegt jedoch vor, wenn eine von vornherein fehlerhafte Sache hergestellt wird, da es hier an einer Einwirkung auf diese Sache fehlt. Es handelt sich dann um einen echten (reinen) Vermögensschaden. Diese Unterscheidung ist im Rahmen der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung (ProdHV) in der Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) von zentraler Bedeutung.
Schadenersatzrechtlich den Sachen gleichgestellt werden in § 90 a BGB die Tiere.
§ 90a Tiere Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Schäden an Tieren sind demnach Sachschäden.
Beispiel:
Nachbar N legt einen vergifteten Köder für den kläffenden Hund des L aus. Der Hund frisst diesen Köder und verendet daran.